Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geändert wird
463. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geändert wird
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) BGBl. II Nr. 136/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 378/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
?(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/46/EU, ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80, im Folgenden ?Richtlinie? genannt, umgesetzt.?
2. Das Verzeichnis der Anhänge erhält folgende Fassung:
Verzeichnis der Anhänge
ANHANG I | Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren, Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie, Auswahl des Stammmotors |
Anlage 1 | Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung von NOx-Emissionen |
Anlage 2 | Prüfbereichsanforderungen für Motoren der Stufe IV |
ANHANG II | Beschreibungsbogen |
Anlage 1 | Wesentliche Merkmale des (Stamm-)Motors |
Anlage 2 | Wesentliche Merkmale der Motorfamilie |
Anlage 3 | Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie |
ANHANG III | Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren |
Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
Anlage 2 | Kalibrierungsverfahren (NRSC, NRTC) |
Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
Anlage 4 | NRTC-Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand |
Anlage 5 | Dauerhaltbarkeitsanforderungen |
Anlage 6 | Bestimmung der CO2-Emissionen für Motoren der Stufen I, II, IIIA, IIIB und IV |
Anlage 7 | Alternative Bestimmung von CO2-Emissionen |
ANHANG IV | Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren |
Anlage 1 | Mess- und Probenahmeverfahren |
Anlage 2 | Kalibrierung der Analysegeräte |
Anlage 3 | Auswertung der Messwerte und Berechnungen |
Anlage 4 | Verschlechterungsfaktoren |
ANHANG V | Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Genehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion |
ANHANG VI | Analyse- und Probenahmesystem |
ANHANG VII | Typgenehmigungsbogen |
Anlage 1 | Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren ? Prüfergebnisse |
Anlage 2 | Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren |
Anlage 3 | Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind |
ANHANG VIII | Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen |
ANHANG IX | Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/die Motorenfamilie |
ANHANG X | Aufstellung der hergestellten Motoren |
ANHANG XI | Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung |
ANHANG XII | Anerkennung alternativer Typgenehmigungen |
ANHANG XIII | Vorschriften für im Rahmen eines ?Flexibilitätssystems? in Verkehr gebrachte Motoren |
ANHANG XIV | ZKR Stufe I |
ANHANG XV | ZKR Stufe II |
ANHANG XVI | Technische Dienste in Österreich |
3. In Anhang I werden folgende Abschnitte 3.2.3 und 3.2.4 angefügt:
?3.2.3. in Klammern die Nummer der Emissionsstufe in römischen Ziffern, deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer angebracht;
3.2.4. in Klammern die Buchstabenkombination ?SV?, die sich auf Kleinserienhersteller bezieht und die deutlich sichtbar in der Nähe der Typgenehmigungsnummer auf jedem Motor anzubringen ist, der nach der Ausnahmeregelung für Motoren in Kleinserien gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verkehr gebracht wird.?
4. In Anhang I erhält Abschnitt 8.3.2.2 folgende Fassung:
?8.3.2.2. Für die Stufen III B und IV gelten folgende Prüfbedingungen:
-
Prüfbedingungen für Motoren der Stufe III B:
i) Höhe nicht mehr als 1 000 m über NN (oder Luftdruck nicht unter 90 kPa);
ii) Umgebungstemperatur zwischen 275 K und 303 K (2 °C bis 30 °C);
iii) Motorkühlmitteltemperatur über 343 K (70 °C).
Wenn der Motor innerhalb der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen betrieben wird, darf die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie nur in Ausnahmefällen aktiviert werden.
b) Prüfbedingungen für Motoren der Stufe IV:
i) Luftdruck von mindestens 82,5 kPa;
ii) Umgebungstemperatur innerhalb des folgenden Bereichs:
? mindestens 266 K (-7 °C);
? kleiner oder gleich der Temperatur, die mit folgender Formel für den spezifizierten Luftdruck berechnet wird: T c = ? 0,4514 ? (101,3 ? p b ) + 311; dabei gilt: T c ist die berechnete Temperatur der Umgebungsluft in K und P b ist der Luftdruck in kPa.
iii) Motorkühlmitteltemperatur über 343 K (70 °C).
Wenn der Motor innerhalb der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen betrieben wird, darf die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie nur aktiviert werden, wenn sie nachgewiesenermaßen für die in Abschnitt 8.3.2.3 genannten Zwecke erforderlich ist und von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt wurde.
c) Betrieb bei niedrigen Temperaturen
Abweichend von den unter Buchstabe b genannten Anforderungen kann eine zusätzliche Emissionsminderungsstrategie für einen Motor der Stufe IV mit Abgasrückführung (AGR) angewendet werden, wenn die Umgebungstemperatur unter 275 K (2 °C) liegt und eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) Die Temperatur des Ansaugkrümmers ist kleiner oder gleich der Temperatur, die mittels folgender Gleichung berechnet wird: IMT c = P IM /15,75 + 304,4; dabei gilt: IMT c ist die berechnete Temperatur des Ansaugkrümmers in K und P IM ist der absolute Druck im Ansaugkrümmer in kPa;
ii) Die Motorkühlmitteltemperatur ist kleiner oder gleich der Temperatur, die mittels folgender Gleichung berechnet wird: ECT c = P IM /14,004 + 325,8; dabei gilt: ECT c ist die berechnete Motorkühlmitteltemperatur in K und P IM ist der absolute Ansaugkrümmerdruck in kPa.?
5. In Anhang I erhält Abschnitt 8.3.2.3 Buchstabe b folgende Fassung:
?b) aus Gründen der Betriebssicherheit;?
6. In Anhang I erhält der Titel von Abschnitt 8.4 folgende Fassung:
?Anforderungen an Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen von Motoren der Stufe IIIB?
7. In Anhang I werden die folgenden Abschnitte 8.5, 8.6 und 8.7 angefügt:
?8.5. Anforderungen an Einrichtungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen von Motoren der Stufe IV
8.5.1. Der Hersteller muss ausführliche Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale der in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2 und in Anhang II Anlage 3 Abschnitt 2 genannten Vorkehrungen zur Begrenzung der NO x -Emissionen machen.
8.5.2. Die Emissionsminderungsstrategie des Motors muss unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Umgebungsbedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen funktionieren. Diese Anforderung ist nicht auf die Bedingungen beschränkt, unter denen eine Standard- Emissionsminderungsstrategie gemäß Absatz 8.3.2.2 anzuwenden ist.
8.5.3. Wenn ein Reagens verwendet wird, muss der Hersteller nachweisen, dass die Ammoniakemission während des NRTC mit Warmstart oder NRSC einen Mittelwert von 10 ppm nicht überschreitet.
8.5.4. Sind Reagensbehälter an eine mobile Maschine bzw. ein mobiles Gerät angebaut oder an diese angeschlossen, muss in den Behältern eine Einrichtung vorhanden sein, die das Entnehmen von Reagensproben ermöglicht. Die Probenahmeeinrichtung muss leicht und ohne Spezialwerkzeug zugänglich sein.
8.5.5. Voraussetzung für die Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist Folgendes:
-
Jedem Bediener von mobilen Geräten und Maschinen werden schriftliche Wartungsvorschriften bereitgestellt;
b) dem Erstausrüster sind Unterlagen über den Einbau des Motors bereitzustellen, die sich auch auf den Einbau der emissionsmindernden Einrichtung beziehen, die Teil des genehmigten Motorentyps ist;
c) dem Erstausrüster sind Anweisungen für ein Warnsystem für das Bedienpersonal, für ein Aufforderungssystem und gegebenenfalls für den Frostschutz des Reagens bereitzustellen;
d) die Vorschriften über die Anweisungen für das Bedienpersonal, die Einbauunterlagen, das Warnsystem für das Bedienpersonal, das Aufforderungssystem und den Frostschutz des Reagens, die in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben werden, werden eingehalten.
8.6. Prüfbereich für Stufe IV
Gemäß Absatz 4.1.2.7 dieses Anhangs dürfen bei Motoren der Stufe IV die im Prüfbereich gemäß Anhang I Anlage 2 genommenen Emissionsproben die Grenzwerte in Tabelle 4.1.2.6 dieses Anhangs nicht um mehr als 100 % überschreiten.
8.6.1. Nachweisanforderungen
Der technische Dienst wählt im Prüfbereich nach dem Zufallsprinzip bis zu drei Prüfpunkte für Last und Drehzahl aus. Der technische Dienst legt außerdem nach dem Zufallsprinzip eine Reihenfolge für die Prüfung der Punkte fest. Die Prüfung ist gemäß den wichtigsten Bestimmungen des NRSC-Prüfzyklus durchzuführen, doch ist jeder Prüfpunkt einzeln zu bewerten. An jedem Prüfpunkt müssen die in Abschnitt 8.6 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
8.6.2. Prüfungsanforderungen
Die Prüfung ist unmittelbar im Anschluss an die Einzel-Prüfzyklen gemäß Anhang III durchzuführen.
Beschließt der Hersteller jedoch gemäß Anhang III Abschnitt 1.2.1, das Verfahren von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96, Änderungsserie 03, anzuwenden, so wird die Prüfung wie folgt durchgeführt:
-
Die Prüfung ist entweder unmittelbar im Anschluss an die Einzel-Prüfzyklen gemäß Absatz 7.8.1.2 von...
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