Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in (Steinmetz/in-Ausbildungsordnung)

189. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in (Steinmetz/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Steinmetz/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetz/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
3. Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
4. Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
5. Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
6. Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
7. Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
8. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
5. Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
6. Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden, Behandeln von Reklamationen)
7. Handhaben; Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
8. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Ver- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
9. Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von konventionellen und programmierbaren Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)
10. Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke
11. ? Kenntnis der Baustile unterschiedlicher Epochen ?
12. Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Frost) auf Natursteine und künstliche Steine und der Maßnahmen zu deren Abwehr
13. Grundkenntnisse der Gewinnung bzw. des Abbaus von Naturstein und der dabei verwendeten Abbautechniken sowie der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen
14. Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Natursteinen und künstlichen Steinen
15. Kenntnis der Fehler und der Fehlererkennung an Rohblöcken und Werksteinen Erkennen von Fehlern an Rohblöcken und Werksteinen ?
16. ? Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen von Natursteinen und künstlichen Steinen
17. Herstellen von Waagrissen sowie Vermessen, Anreißen und Aufreißen von Formen ?
18. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen,
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