Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in (Metallgießer/in-Ausbildungsordnung)

188. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in (Metallgießer/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Metallgießer/Metallgießerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metallgießer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Metallgießer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Herstellen von Formen und Kernen nach verschiedenen Formverfahren,
2. Abgießen der Formen und Vorbereiten des Gießprozesses,
3. Prüfen und Vorbereiten von Modellen sowie Instandsetzen von Modelleinrichtungen,
4. Aufbereiten und Auftragen von Form- und Kernüberzügen; Zusammenbauen von Formen, Einlegen von Kernen und Gießfertigmachen (Säubern, Verklammern, Beschweren) der Formen,
5. Rüsten, An- und Ausfahren und Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsanlagen,
6. Ausleeren der Formen und Anwenden von Maßnahmen zum Entkernen,
7. Nachbearbeiten der Gussteile wie zB Strahlen, Reinigen, Putzen, Schleifen, Entgraten,
8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metallgießer/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Grundkenntnisse der frühzeitigen Erkennungsmöglichkeiten von Störungen an Maschinen, Geräten und Anlagen
8. Kenntnis der Werk- (Metalle, Legierungen) und Hilfsstoffe, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
9. Lesen, Interpretieren und Anfertigen von einfachen Skizzen und Werkzeichnungen Lesen, Interpretieren und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie gießgerechtes Überarbeiten von Gussteilzeichnungen (Formschräge, Formteilung, Schrumpf- und Bearbeitungszugaben)
10. Lesen von technischen Unterlagen wie zB Plänen, Bedienungsanleitungen, Handbüchern, Wartungsanleitungen Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD)
11. Grundausbildung in der Werkstoffbearbeitung wie zB Sägen, Feilen, Drehen, Bohren, Schleifen, Messen und Anreißen
12. ? Kenntnis des Herstellens von einschlägigen unlösbaren Verbindungen (wie zB Gasschmelzschweißen, Schutz-gasschweißen, Elektroschweißen) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung
13. ? Anwenden von Trenntechniken wie zB Trennen mit Winkelschleifern, Brennschneidern unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung
14. Grundkenntnisse der Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen Kenntnis der praktischen Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen mittels chemischer und physikalischer Prüfverfahren wie zB Sandkontrolle und Härteprüfungen
15. Grundkenntnisse der verschiedensten Formgebungs-technologien und deren Anwendungen für den Metallguss Kenntnis der Formgebungstechnologien und deren Anwendungen wie zB Handformtechnik,
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