Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)
193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, BGBl. II Nr. 429/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
?2. | Feinkostfachverkauf,? |
2. § 2 Z 2 lautet:
?2. | Feinkostfachverkauf: |
a) | Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln, |
b) | Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren) kontrollieren, |
c) | Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungs-möglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen, |
d) | Feinkostsortiment produktgerecht kühlen, fachgerecht lagern sowie pflegen, |
e) | das betriebliche Feinkostsortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, |
f) | Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten. |
g) | Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten, |
h) | Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungs-legung und Zahlungsverkehr, |
i) | Garnierungsarbeiten und Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln, |
j) | Kundenreklamationen behandeln, |
k) | bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.? |
3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
?2. | Feinkostfachverkauf: |
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Der Lehrbetrieb | ||
1.4 | Organisation und Warenwirtschaft | ||
1.4.6 | Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der betrieblichen Warenbewegung | ||
1.4.7 | Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung | ||
1.4.8 | Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen | ||
2. | Warenbeschaffung und -lagerung | ||
2.1 | Einkaufsplanung | ||
2.1.5 | Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Feinkostprodukte spezifischer Vorlaufzeiten | ||
2.3 | Warenannahme und |
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