Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel, BGBl. II Nr. 429/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. Feinkostfachverkauf,?

2. § 2 Z 2 lautet:

?2. Feinkostfachverkauf:
a) Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
b) Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Feinkostwaren (Brot und Backwaren, Käse, Wurst und Fleisch sowie spezielle Feinkostwaren) kontrollieren,
c) Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungs-möglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
d) Feinkostsortiment produktgerecht kühlen, fachgerecht lagern sowie pflegen,
e) das betriebliche Feinkostsortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,
f) Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten.
g) Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,
h) Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungs-legung und Zahlungsverkehr,
i) Garnierungsarbeiten und Herstellen von kalten und warmen Imbissartikeln,
j) Kundenreklamationen behandeln,
k) bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.?

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. Feinkostfachverkauf:

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
1.4.6 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung der betrieblichen Warenbewegung
1.4.7 Grundkenntnisse der Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung
1.4.8 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
2. Warenbeschaffung und -lagerung
2.1 Einkaufsplanung
2.1.5 Mitwirken bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Erfordernisse sowie für Feinkostprodukte spezifischer Vorlaufzeiten
2.3 Warenannahme und
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