Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung)

187. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasbautechnik (Glasbautechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Glasbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1. Glasbau (H1)
2. Glaskonstruktionen (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

1. Planung und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 S1
H1 x
Dauer 4 Jahre
H2 x x
Dauer 4 Jahre 4 Jahre

(5) In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Glasbau ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
2. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
3. Veredeln von Glas durch mechanische, chemische und thermische Techniken,
4. Einrahmen von Bildern und Spiegeln,
5. Herstellen, Montieren, Instandsetzen und Reparieren von Verglasungen und Glaskonstruktionen,
6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Glaskonstruktionen ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
2. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen zur Glas- und Glassubstituten-bearbeitung,
3. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
4. Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen,
5. Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen,
6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(3) Im Spezialmodul Planung und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für Glaskonstruktionen,
3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen,
4. Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Glaskonstruktionen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos. Grundmodul Glasbautechnik
1. Lehrbetrieb
1.1 Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen
1.2 Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten
1.3 Den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten
1.4 Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten
1.5 Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden
1.6 Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen
2. Lehrlingsausbildung
2.1 Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des BAG) kennen
2.2 Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen
2.3 Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen
3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
3.1 Methodenkompetenz, zB: Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
3.2 Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten, etc.
3.3 Personale Kompetenz, zB: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
3.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
3.5 Arbeitsgrundsätze, zB: Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
3.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden zu stehen
4. Fachausbildung
4.1 Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
4.2 Über Kenntnisse der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung verfügen
4.3 Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
4.4 Über Kenntnisse der Glasarten und Glassubstitute, Kleb-, Dicht- und Dämmstoffe, Beschichtungsmaterialien sowie der Befestigungsmittel, Schleif- und Poliermittel, Holz, Kunststoffe und Metalle, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten verfügen und diese anwenden können
4.5 Über Grundkenntnisse der facheinschlägigen Normen, Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise verfügen
4.6 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,
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