Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung ? WFA-GV)

489. Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung ? WFA-GV) Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand
§ 2. Ziele
§ 3. Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 4. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittDurchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 5. Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 6. Wirkungsdimensionen
§ 7. Wesentlichkeit der Auswirkungen
§ 8. Ergebnisdarstellung
§ 9. Zeitpunkt der Durchführungbei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
§ 10. Zeitpunkt der Durchführung bei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
3. AbschnittInterne Evaluierung
§ 11. Zeitpunkt und Durchführung
4. AbschnittAnforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
§ 12. Grundsätze
§ 13. Anwendung der methodischen Instrumente
5. AbschnittSchlussbestimmung
§ 14. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

(2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, weiters, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.

Ziele

§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sicherstellen soll.

Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 3. Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele und ?maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung in konkreten Wirkungsdimensionen systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
2. Die interne Evaluierung ist ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungsvorhaben oder Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.
3. Regelungsvorhaben sind
a) Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;
b) Entwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013.
4. Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
5. Auswirkung ist eine erwartete oder unerwartete Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes als Folge staatlichen Handelns.
6. Eine Wirkungsdimension ist ein Politikbereich oder genau festgelegter Teilaspekt eines Politikbereichs, in dem möglicherweise Auswirkungen eintreten.
7. Wesentlichkeitskriterium (Kriterium für die Wesentlichkeit von Auswirkungen) ist ein Schwellenwert oder eine Ausprägung eines Zustands in einer Wirkungs- oder -subdimension, ab dessen bzw. deren Erreichen eine voraussichtliche Auswirkung einer vertiefenden Abschätzung zu unterziehen ist. Die Wesentlichkeit kann in den einzelnen Wirkungsdimensionen durch qualitative oder quantitative Kriterien festgelegt werden.
8. Wirkungsziel ist eine nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesvoranschlag auf der Ebene der Untergliederung erfolgte Festlegung angestrebter Wirkungen.
9. Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des § 41 BHG 2013 in Verbindung stehen kann.
10. Maßnahme ist ein übergeordneter Sammelbegriff für Regelungen, Leistungen und Aktivitäten, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein. Maßnahmen können unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Ziels zu einem Regelungskomplex zusammengefasst und gemeinsam gesondert betrachtet werden.
11. Indikatoren sind Kennzahlen (Z 12) und Meilensteine (Z 13), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.
12. Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.
13. Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.

2. Abschnitt

Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 5. (1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:

1. Problemanalyse,
2. Zielformulierung,
3. Maßnahmenformulierung,
4. Abschätzung der Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen und
5. Planung der internen Evaluierung.

(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex, oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.

(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.

(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.

(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass...

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