Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer ? QZV Ökologie OG)

99. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer ? QZV Ökologie OG) Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Typische Begleitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist mittlerer relativer Häufigkeit vorkommt;
2. Benthische wirbellose Fauna (Makrozoobenthos): Eine Sammelbezeichnung für wirbellose Tiere, die den Gewässerboden bewohnen und zumindest in einem Lebensstadium mit freiem Auge sichtbar sind;
3. Bioregion: Eine geographische Einheit, die durch bestimmte aquatische Lebensgemeinschaften charakterisiert ist und sich dadurch eindeutig von anderen Bioregionen unterscheidet. Die österreichischen Bioregionen sind kartografisch in Anlage A 1 dargestellt;
4. EQR-Wert: Das Verhältnis zwischen dem Referenzwert und dem tatsächlich beobachteten Wert. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird. EQR ist die Abkürzung für Ecological Quality Ratio (Ökologischer Qualitätsquotient);
5. Fischregion (biozönotische Region): Die längszonale Gliederung der Fließgewässer, die auf der Abfolge typischer Lebensgemeinschaften beruht. Der Fischlebensraum wird in die biozönotischen Regionen Epirhithral, Metarhithral, Hyporhithral klein, Schmerlenbach, Gründlingsbach, Hyporhithral groß, Epipotamal klein, Epipotamal mittel, Epipotamal groß und Metapotamal unterteilt;
6. Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer) sowie pflanzlicher und tierischer Lebensgemeinschaften;
7. Gewässertyp: Eine Einteilung der Gewässer in Gruppen, die auf Grund unterschiedlicher geologischer, topographischer und klimatischer Verhältnisse durch bestimmte pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften charakterisiert sind und sich in ihren biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Referenzzuständen unterscheiden;
8. Hypolimnion: Die in Zeiten der Sommerstagnation unter dem Metalimnion (Sprungschicht) gelegene kalte Tiefenschicht eines Sees;
9. Leitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist hoher relativer Häufigkeit vorkommt.
10. Makrophyten: Wasserpflanzen mit gegliedertem Sprossaufbau, die in der Regel mit dem freien Auge bestimmbar sind und deren photosynthetisch aktive Teile dauernd oder zumindest für einige Monate im Jahr untergetaucht leben oder auf der Wasseroberfläche treiben.
11. Metric: Eine biologische Maßzahl (in Form eines Kennwerts oder Index) zur Beschreibung der Lebensgemeinschaften, welche deutlich, gerichtet und vorhersagbar auf Belastungen reagiert;
12. Mittelwasser (MQ): Arithmetisches Mittel aller Tagesmittel des Abflusses während eines anzugebenden längeren Zeitabschnitts;
13. Mittleres Jahresniederwasser (MJNQ T ): Das arithmetische Mittel der Jahresniederwässer einer zusammenhängenden Reihe von Jahren. Die jeweilige Jahresreihe ist anzugeben;
14. Multimetrischer Index: Ein Indexwert, der sich aus der Verrechnung mehrerer Metrics ergibt und so die Berücksichtigung verschiedener Aspekte und Ebenen der Fauna sowie verschiedener Einflussfaktoren ermöglicht;
15. Niederstes Tagesniederwasser (kleinstes Tagesniederwasser; NQT): Das niederste (kleinste) Tagesmittel des Abflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes;
16. Niederwasser (NQ): Niederster Wert im betrachteten Zeitabschnitt;
17. Pessimale Schnelle: Eine Gewässerstrecke, die durch ihre geringe Fließtiefe den Fischaufstieg behindern kann;
18. Phytobenthos: Pflanzliche Organismen, die den Gewässergrund besiedeln und auf diesem festsitzen.
19. Phytoplankton: Im freien Wasserkörper schwebende pflanzliche Organismen mit fehlender oder nur geringer Eigenbewegung;
20. Referenzwert: Der Bezugswert für die Berechnung des ökologischen Qualitätsquotienten. Der Referenzwert wird statistisch aus der Bandbreite der an den Referenzstellen eines Gewässertyps gemessenen Werte abgeleitet;
21. Saprobie: Die Intensität des Abbaues organischer Substanzen durch Stoffwechselvorgänge;
22. Saprobieller Grundzustand: Der Referenzzustand für einen Gewässertyp im Hinblick auf organische Belastung;
23. Saprobienindex: Das gewichtete arithmetische Mittel der Saprobiewerte sämtlicher an einer Untersuchungsstelle erfassten Organismen;
24. Schnelle: Ein seichter Gewässerabschnitt mit höherer Fließgeschwindigkeit, gröberem Substrat und erhöhter Oberflächenturbulenz;
25. See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer;
26. Seltene Begleitfischart: Eine Fischart, die in der betrachteten Bioregion sowie biozönotischen Region mit meist geringer relativer Häufigkeit vorkommt;
27. Talweg: Die ausgleichende Verbindungslinie der tiefsten Punkte eines Strombetts, eines Gerinnes oder eines Tals, die die Linie der größten Tiefe und damit den tiefsten Wasserlauf längs des Stromgerinnes bildet;
28. Trophie: Die Intensität der organischen photoautotrophen Produktion;
29. Trophiezustand: Die Beschreibung der Intensität der Produktion organischer Substanz durch Photosynthese (Primärproduktion) und der Reaktion des Gewässers beim Abbau der sedimentierenden Biomasse;
30. Trophischer Grundzustand: Der Referenzzustand für einen Gewässertyp im Hinblick auf trophische Belastung.

Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern

§ 4. (1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.

(2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer
a) Phytoplankton,
b) Makrophyten und Phytobenthos,
c) benthische wirbellose Fauna und
d) Fischfauna,
2. für Seen
a) Phytoplankton,
b) Makrophyten und
c) Fischfauna.

(3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer
a) Wasserhaushalt,
b) Morphologie und
c) Durchgängigkeit des Flusses,
2. für Seen
a) Wasserhaushalt und
b) Morphologie.

(4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer
a) Temperaturverhältnisse,
b) Sauerstoffhaushalt,
c) Versauerungszustand und
d) Nährstoffverhältnisse,
2. für Seen
a) Sichttiefe,
b) Temperaturverhältnisse,
c) Sauerstoffhaushalt,
d) Versauerungszustand und
e) Nährstoffverhältnisse.

(5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind

1. für Fließgewässer auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien
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