Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

201. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Auf Grund des § 8 Abs. 1, 1b und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittAbfrageberechtigung von Landesschulräten
§ 3. Abfragezweck
§ 4. Umfang der Abfrageberechtigung
§ 5. Art der Abfrage
3. AbschnittDatensicherheitsmaßnahmen
§ 6. Verantwortlicher
§ 7. Belehrungspflicht
§ 8. Datensicherheit
§ 9. Technische Vorkehrungen
§ 10. Entzug der Abfrageberechtigung
§ 11. Dienstleister
§ 12. Mitteilungen an den Auftraggeber
4. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 13. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14. Personenbezogene Bezeichnungen
§ 15. In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung von Landesschulräten im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der summarischen Darstellung des Schulerfolges im Rahmen abschließender Prüfungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 und § 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
2. unter Auftraggeber (der Gesamtevidenz): der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;
3. unter Abfrageberechtigter: der Landesschulrat für Burgenland, der Landesschulrat für Kärnten, der Landesschulrat für Niederösterreich, der Landesschulrat für Oberösterreich, der Landesschulrat für Salzburg, der Landesschulrat für Steiermark, der Landesschulrat für Tirol, der Landesschulrat für Vorarlberg sowie der Stadtschulrat für Wien.

2. Abschnitt

Abfrageberechtigung von Landesschulräten

Abfragezweck

§ 3. Den Abfrageberechtigten ist für Zwecke der Schulaufsicht eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten indirekt personenbezogenen Daten in der Weise eröffnet, dass ihnen statistische Auswertungen in Bezug auf den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen möglich sind.

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 4. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten sowie auf die in der Anlage...

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