Bundesgesetz zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden nach dem Wort „Kartellrecht." nach einem Absatz die Worte „Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts." eingefügt.

  2. Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

    „13. Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus"

  3. Nach § 17 wird als § 17 a eingefügt:

    „§ 17 a. Abschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

    Artikel 2

    Das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1991, wird wie folgt geändert:

  4. Die Bezeichnung „Artikel I" vor dem ersten Abschnitt, Artikel II samt seiner Überschrift und die Bezeichnung „Artikel III" werden aufgehoben.

  5. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Umweltbundesamtes zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einem Tarif festzusetzen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes."

  6. Nach § 18 wird die Überschrift „4. ABSCHNITT' und darunter die Überschrift „Vollziehung und Inkrafttreten" eingefügt, vor der Bezeichnung „(1)" wird die Paragraphenbezeichnung „§ 19" eingefügt.

  7. § 19 (neu bezeichnet) Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. hinsichtlich des §2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;"

  8. § 19 Abs. 3 entfällt.

  9. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

    „§ 20. (1) Die Änderungen der Artikelbezeichnungen, die neue Bezeichnung des § 19, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

    (2) § 19 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft."

    Artikel 3

    Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird wie folgt geändert:

  10. §2 Abs. 4 lautet:

    „(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung und die Entstehung des Abfertigungsanspruches maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Betriebsarten."

  11. § 3 Abs. 5 lautet:.

    „(5) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubs- und Abfertigungsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer, können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung weggefallen sind."

  12. § 41 lautet:

    㤠41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  13. hinsichtlich   der   §§ 12   und   28   Abs. 1   der Bundesminister für Justiz,

  14. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales."

  15. Als § 42 wird angefügt:

    „§ 42. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die sich daraus ergebende Änderung der Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnungen gilt für die Erlassung von Verordnungen nach dem 30. Juni 1993 und die Aufhebung von vor dem 1. Juli 1993 erlassenen Verordnungen."

    Artikel 4

    Das Bundesgesetz über Stiftungen und Fonds (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz), BGBl. Nr. 11/1975, wird wie folgt geändert:

  16. § 43 Z 2 lit. c lautet:

    ,,c) für Stiftungen  und  Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens    und    des    Sports    der Bundesminister für Gesundheit,  Sport  und Konsumentenschutz;"

  17. In § 43 Z 2 lit. d wird das Wort „und" durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

    „e) für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Umweltschutzes der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und".

  18. § 43 Z 3 lautet:

    „3. für alle übrigen Stiftungen und Fonds und hinsichtlich des § 40 für alle Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres."

  19. Der bisherige Wortlaut des § 44 erhält die Bezeichnung „(1)"; als Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) § 43 Z 2 lit. c bis e und § 43 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

    Artikel 5

    Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen", BGBl. Nr. 63/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1987, wird wie folgt geändert:

  20. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „vierzehn" durch „dreizehn" ersetzt.

  21. § 5 Abs. 1 Z 4 entfällt; die Z 5 bis 10 werden als Z „4" bis „9" bezeichnet.

  22. § 17 Abs. 1 lautet:

    „(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des  §5 Abs. 1   Z 2  der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  23. des    § 5   Abs. 1    Z 3    und    des    § 13    der Bundesminister für Finanzen,

  24. des  § 5 Abs. 1   Z 4  der Bundesminister für Unterricht und Kunst,

  25. des § 5 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und 5. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut."

  26. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 5 Abs. 1 erster Satz, der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 4 und die Änderung der Gliederungsbezeichnungen in § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

    Artikel 6

    Das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973...

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