Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. HAUPTSTÃœCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. „Aufsuchen" jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

    1. „Gewinnen" das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

    2. „Aufbereiten" das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Phasen und Merkmalsklassen,

      besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer und hydrometallurgischer Verfahren, sowie das sortengerechte Zusammensetzen;

    3. „Speichern" das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

    4. „Sammeln von Mineralien" das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-

      petrographische Sammlungen bestimmt sind;

    5. „verlassene Halde" eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;

    6. „geologische Struktur" ein besonders ausgebildeter,

      durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen;

    7. „mineralischer Rohstoff" jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem,

      gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;

    8. „bergfreier mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;

    9. „bundeseigener mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;

    10. „grundeigener mineralischer Rohstoff" ein in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;

    11. „sonstiger mineralischer Rohstoff" ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist, aber nicht zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählt;

    12. „Aufsuchungsberechtigung" die Suchbewilligung

      (§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung

      (§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1);

    13. „Gewinnungsberechtigung" eine Bergwerksberechtigung

      (§§ 30 und 31), das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Tei-

      len von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern

      (§ 76 Abs. I) und die Gewinnungsbewilligung

      (§ 94 Abs. 1);

    14. „Bergbauberechtigung" eine Aufsuchungsberechtigung,

      eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

    15. „Aufsuchungsberechtigter" der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

    16. „Gewinnungsberechtigter" der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;

    17. „Schurfberechtigter" der Inhaber einer Schurfberechtigung (§ 16);

    18. „Bergwerksberechtigter" der Inhaber einer Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);

    19. „Speicherberechtigter" der Inhaber einer Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);

    20. „Bergbauberechtigter" der Aufsuchungsberechtigte,

      der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

    21. „Fremdunternehmer" ein Unternehmer,

      der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.

      Anwendungsbereich

      § 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

      für das Aufbereiten dieser Rohstoffe,

      soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2

      für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe,

      soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

      (2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I.,

      II., VI., VIII. bis XIII., XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter-

      und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe,

      soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.

      (3) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.

      Bergfreie mineralische Rohstoffe

      § 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

    22. alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram,

      Vanadium, Titan, Zirkon,

      Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle,

      Zink, Quecksilber, Blei, Zinn,

      Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel,

      Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;

    23. Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit,

      Talk, Kaolin und Leukophyllit;

    24. alle Arten von Kohle und Ölschiefer.

      (2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.

      Bundeseigene mineralische Rohstoffe

      § 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

    25. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

    26. Kohlenwasserstoffe;

    27. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

      (2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

      Grundeigene mineralische Rohstoffe

      § 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:

    28. Magnesit;

    29. Dolomit, soweit er sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet; Illitton und andere Blähtone, ferner Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen eignen; Bentonit;

      Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen eignen; Kieselgur;

      Asbest; Glimmer; Feldspat; Traß; Andalusit,

      Sillimanit und Disthen.

      Sonstige mineralische Rohstoffe

      § 6. Sonstige mineralische Rohstoffe sind die in den §§ 3 bis 5 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.

  2. HAUPTSTÃœCK SUCHE NACH MINERALISCHEN ROHSTOFFEN Suchbewilligung

    § 7. Soweit die Suche nach nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen diesem Bundesgesetz unterliegt, bedarf sie einer Bewilligung der Berghauptmannschaft

    (Suchbewilligung).

    § 8. Die Suchbewilligung ist natürlichen oder juristischen Personen auf Ansuchen zu erteilen.

    § 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten

    (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen

    (§ 12) nach allen nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt. Die Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit.

    § 10. Suchbewilligungen werden erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird,

    daß zumindest in dem Jahr, in dem die Suchbewilligung infolge Zeitablaufs erlöschen würde,

    im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten durchgeführt worden sind.

    § 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.

    (2) Die...

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