Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien und Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute

(Steiger) in Bolivien Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Bolivien, vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Erich M. Schmid, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Republik Bolivien Der Präsident der Republik Bolivien:

Herrn Dr. Mario R. Gutierrez Gutierrez,

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Kultus die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel I Die Vertragschließenden Teile errichten gemeinsam eine Ausbildungsstätte für bolivianische Bergleute (Steiger) in Oruro, im folgenden auch

„Projekt" genannt.

Diese Ausbildungsstätte untersteht der Corporación Minera de Bolivia.

Artikel II 1. Aufgabe der Ausbildungsstätte ist:

a) die Planung und Durchführung von Lehrgängen zur Heranbildung von Aufsichtspersonal für den bolivianischen Bergbau,

b) die Erreichung des Ausbildungszieles durch Schulung von insgesamt 30 bis 40 Lehrgangsteilnehmern in 2 Jahreslehrgängen.

  1. Zur Erreichung des Ausbildungszieles wird die Ausbildung in zwei Jahreslehrgängen nach einem einvernehmlich zwischen dem österreichischen Leiter der Ausbildungsstätte und den zuständigen bolivianischen Stellen ausgearbeiteten Lehrplan erfolgen. Im Falle mangelnden Einvernehmens entscheidet über die Aufnahme der Unterrichtsfächer betreffend das spezifische Bergbauwesen in den Lehrplan der österreichische Leiter der Ausbildungsstätte.

  2. Die Aufnahme in die Ausbildungsstätte ist an folgende Qualifikationen gebunden:

    a) Abschlußzeugnis über die Absolvierung einer Grundschule b) Nachweis einer mehrjährigen Erfahrung als Bergmann c) Gesundheitszeugnis über die geistige und körperliche Eignung d) erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung vor den Lehrkräften der Ausbildungsstätte.

  3. Die Ausbildung und ihr Abschluß erfolgen gemäß den diesbezüglich bestehenden bolivianischen Vorschriften. Die Absolventen erhalten ein diesen Vorschriften entsprechendes Zeugnis,

    das sie als Absolventen einer Technischen Mittelschule, geeignet zur Ausübung von Bergbauarbeiten in Bolivien, qualifiziert.

    Artikel III 1. Die Republik Österreich erbringt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Lehrbetriebes folgende Leistungen:

    a) Die Entsendung von drei Ausbildern, einschließlich des österreichischen Leiters der Ausbildungsstätte, nach Oruro b) die Gehälter, Auslandszulagen, Reisekosten sowie die Kranken- und Unfallversicherung der Ausbilder bzw. ihrer Familienangehörigen c) die Beistellung der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ausbildungsstätte nötigen einmaligen Ausstattung an Lehrmaschinen,

    Lehrmitteln, Unterrichtsbehelfen,

    Geräten und Werkzeugen für den theoretischen und praktischen Unterricht frei Oruro, via Arica (Chile).

  4. Diese im Absatz 1, lit. c) dieses Artikels genannte Ausstattung — soweit sie nicht dem natürlichen Verschleiß unterliegt — steht der Ausbildungsstätte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gänze und dauernd zur Verfügung und geht zwei Jahre nach Inbetriebnahme gleichzeitig mit der Übernahme der Ausbildungsstätte durch die Corporación Minera de Bolivia in deren Eigentum formlos über.

    Artikel IV Die Republik Bolivien stellt zur Verfügung:

    a) einen Ko-Direktor und den österreichischen Ausbildern zur Seite stehendes, zahlenmäßig ausreichendes und im Sinne dieses Abkommens für die spätere Übernahme der Ausbildungsstätte entsprechend geeignetes Personal,

    b) eine angemessene Zahl von Angestellten und Hilfskräften zur Erhaltung des uneingeschränkten und fortlaufenden Lehr-,

    Werkstätten- und Verwaltungsbetriebes der Ausbildungsstätte.

    Artikel V 1. Die Republik Bolivien erbringt ferner folgende Leistungen:

    a) ein für die Zwecke der Ausbildungsstätte geeignetes aufgeschlossenes Grundstück;

    b) für die Unterbringung der...

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