Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind
46.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung[1]; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind
[Entscheidung VI/35 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in arabischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in französischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in russischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VI/35 in spanischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in arabischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in französischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in russischer Sprache siehe Anlagen]
[Entscheidung VII/19 in spanischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind diese Entscheidungen für alle Vertragsparteien gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens mit 20. November 2003 bzw. 8. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Faymann
[1] Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000.
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Entscheidung VI 35 arabische Sprachfassung
Entscheidung VI 35; chinesische Sprachfassung
Entscheidung VI 35; deutsche Übersetzung
Entscheidung VI 35; englische Sprachfassung
Entscheidung VI 35; französische Sprachfassung
Entscheidung VI 35; russische Sprachfassung
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