Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

46.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung[1]; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

[Entscheidung VI/35 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind diese Entscheidungen für alle Vertragsparteien gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens mit 20. November 2003 bzw. 8. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Faymann

[1] Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000.

BGBl. III Nr. 46/2010

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Entscheidung VI 35 arabische Sprachfassung

Entscheidung VI 35; chinesische Sprachfassung

Entscheidung VI 35; deutsche Übersetzung

Entscheidung VI 35; englische Sprachfassung

Entscheidung VI 35; französische Sprachfassung

Entscheidung VI 35; russische Sprachfassung

Entscheidung VI 35; spanische Sprachfassung

Entscheidung VII 19 arabische...

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