Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 ? ArtHG 2009)

16. Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 ? ArtHG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 28.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. ?Verordnung (EG) Nr. 338/97?: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,
2. ?Durchführungsverordnung?: die im Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
3. ?Halter?: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Mitteilungspflicht

§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Kennzeichnung

§ 5. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die für Exemplare vergebenen Kennzeichen und die an Betriebe zugewiesenen Registrierungscodes einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist. Sofern die Kennzeichnung von Exemplaren einen Registrierungscode eines Betriebes und eventuell weitere spezifische Elemente enthält, kann sich die Eintragung in das zentrale Register auf den Registrierungscode beschränken, sofern die Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht gefährdet ist und eine Nachverfolgbarkeit der Kennzeichnung gewährleistet ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften im Sinne der Durchführungsverordnung zu enthalten über

1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung,
3. den Ort der Platzierung des Kennzeichens sowie
4. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls.

(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben...

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