BESCHLUSS DES RATES NR. 11/1982

(Ãœbersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/DC 11/82

4 Anlagen

(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober 1982 gefaßt)

VERLÄNGERUNG DES STILLSTANDES BEIM ZOLLABBAU UND ABBAU VON EINFUHRABGABEN GEMÄSS ANHANG G DES

ÃœBEREINKOMMENS DER RAT hat,

gestützt auf das portugiesische Ansuchen um Verlängerung des Stillstandes beim Zollabbau

(EFTA 9/82 und EFTA 23/82), angesichts des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes zu den Europäischen Gemeinschaften,

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren der portugiesischen Industrie zu fördern,

gestützt auf die Absätze 6bis und 6ter des Anhangs G des Übereinkommens und auf die Beschlüsse des Rates Nr. 16/1976, 2/1979, 5/1979

und 12/1979,

BESCHLOSSEN:

  1. Hinsichtlich der in Anlage I zu diesem Ratsbeschluß

    enthaltenen Waren darf Portugal die Etappe des Zollabbaues, die im Absatz 2 des Ratsbeschlusses Nr. 16/1976 und im Absatz 1 des Ratsbeschlusses Nr. 12/1979 jeweils bis 1. Jänner 1983 festgelegt wurden, übergehen; Portugal wird am 1. Jänner 1984 einen Abbau von 30% von den am 1. Jänner 1982 angewendeten Zöllen vornehmen.

  2. Hinsichtlich der in Anlage II zu diesem Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal einen Zollabbau von 5% am 1. Jänner 1983 und einen weiteren Abbau von 10% am 1. Jänner 1984 vornehmen.

    Der Abbau wird von den in der dritten Spalte der Anlage II zu diesem Beschluß angeführten Zöllen ausgehen.

  3. Hinsichtlich der in Anlage III zu diesem Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal ermächtigt, am 1. Jänner 1983 die im Beschluß des Rates Nr. 2/1979 vorgesehenen Zölle einzuheben.

    Die Zölle werden mit ihrem Inkrafttreten um 15%

    verringert. Ein weiterer Abbau von 10% wird am 1. Jänner 1984 erfolgen. Der Abbau wird von den in der dritten Spalte der Anlage III zu diesem Beschluß angeführten Zöllen ausgehen.

  4. Die auf in der Anlage III enthaltenen Waren angewendeten Einfuhrabgaben und alle anderen einfuhrbeschränkenden Maßnahmen wird Portugal abbauen, bevor es Zölle in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluß einheben wird. Die anderen EFTA-Länder sind vor dem 1. November 1982 davon zu informieren.

  5. Hinsichtlich der in Anlage IV zu diesem Beschluß enthaltenen Waren wird Portugal am 1. Jänner 1983 einen Abbau von 10% von den am 1. Jänner 1982 angewendeten Zöllen vornehmen.

  6. Alle Zölle, auf die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 Bezug genommen wird, werden bis spätestens 31. Dezember 1984...

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