Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 239/1983) hinterlegt:

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-

  1. Beitrittsurkunde

Äquatorialguinea 23. Oktober 1984

Australien 28. Juli 1983

Bangladesh 6. November 1984

Dänemark 21. April 1983

Frankreich 14. Dezember 1983

Griechenland 7. Juli 1983

Indonesien 13. September 1984

Island 18. Juni 1985

Italien 10. Juni 1985

Jamaika 19. Oktober 1984

Japan 25. Juni 1985

Demokratischer Jemen 30. Mai 1984

Kenia 9. März 1984

Republik Korea 27. Dezember 1984

Liberia 17. Juli 1984

Mauritius 9. Juli 1984

Neuseeland 10. Jänner 1985

Nigeria 13. Juni 1985

Sambia 21. Juni 1985

St. Christoph und Nevis 25. April 1985

Senegal 5. Feber 1985

Spanien . Jänner 1984

Togo 26. September 1983

Venezuela 2. Mai 1983

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Vorbehalte:

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS stellt fest,

daß den meisten von der Commonwealth-Regierung und den Regierungen von Neusüdwales und Viktoria beschäftigten Frauen bezahlter Mutter-

schaftsurlaub gewährt wird. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub ist für alle übrigen im Staat Neusüdwales beschäftigten Frauen und im übrigen Land für Frauen, die nach dem Arbeitsrecht des Bundes oder eines Teilstaates beschäftigt sind, vorgesehen.

Von einer Einkommensüberprüfung abhängige Sozialversicherungsleistungen gibt es für alleinstehende Mütter."

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,

daß sie derzeit nicht in der Lage ist, die in Artikel 11 (2) (b) geforderten Maßnahmen zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs mit Bezahlung oder vergleichbaren Sozialleistungen in ganz Australien zu treffen."

„DIE REGIERUNG AUSTRALIENS teilt mit,

daß sie die Konvention insoweit nicht durchführen wird, als diese eine Änderung der Politik betreffend die Verteidigungskräfte erfordern würde, die die Frau vom Kampf und den mit dem Kampf zusammenhängenden Aufgaben ausschließt. Die Regierung Australiens ist dabei, diese Politik zum Zwecke einer genaueren Definition der Begriffe,

Kampf‘ und ,mit dem Kampf zusammenhängende Aufgaben' zu überprüfen."

Erklärung:

„Australien hat eine bundesstaatliche Verfassung,

nach der die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt zwischen dem Commonwealth und den Teilstaaten geteilt oder aufgeteilt...

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