Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl, Nr. 210/1990) hinterlegt:
Staaten:
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunde:
Belize...................   16. Mai 1990
Bolivien.................     8. Juni 1990
Burundi.................     8. Jänner 1992
Estland..................   21. Oktober 1991
Grenada.................   30. August 1990
Israel...................     3. Oktober 1991
Malta...................     8. März 1991
Nepal...................   22. April 1991
Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba)  ............   23. Juli 1991
Simbabwe ...............   13. Mai 1991
Zentralafrikanische Republik   21. Juni 1991
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Israel: Vorbehalt:
Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 lit. b betreffend die Bestellung von Frauen zu Richtern religiöser Gerichte, wo dies durch Gesetze einer der Religionsgemeinschaften in Israel verboten ist. Anderenfalls wird der erwähnte Artikel in Israel angesichts der Tatsache, daß die Frauen eine wichtige Rolle in allen Bereichen des öffentlichen Lebens einnehmen, vollständig durchgeführt. Der Staat Israel erklärt hiemit seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 16 insoweit als die für die verschiedenen Religionsgemeinschaften in Israel bindenden Personenstandsgesetze mit den Bestimmungen dieses Artikels nicht übereinstimmen.
Erklärung:
Gemäß Art. 29 Abs. 2 erklärt der Staat Israel, daß er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.
Malta:
Artikel 11
Die Regierung Maltas legt Absatz 1 von Artikel 11 im Lichte der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 4 dahingehend aus, daß dadurch Verbote, Einschränkungen und Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen in bestimmten Bereichen oder bezüglich der von ihnen erbrachten Arbeit nicht ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit der Frau oder des ungeborenen Kindes notwendig oder wünschenswert erscheint; dies gilt auch für Verbote, Einschränkungen oder Bedingungen, die infolge anderer internationaler Verpflichtungen...
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