Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 16. Dezember 1981, mit der die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 neuerlich abgeändert wird (21. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom. 16. Dezember 1981 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 303/1981, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Bei der Anstellung ist der für den Beamten maßgebende Vorrückungsstichtag (§ 3) zu ermitteln.

    Der Beamte erhält bei der Anstellung — ausgehend von der niedrigsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe

    — die aus dem Vorrückungsstichtag sich ergebende Gehaltsstufe. Beamte, denen nach Anstellung bei Nachweis der Reifeprüfung an einer höheren Schule ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen worden ist (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sind ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Verleihung (Übernahme) hinsichtlich ihrer Einstufung in die Gehaltsstufe so zu behandeln, als ob sie ab dem Zeitpunkt dieser Verleihung (Übernahme)

    als Beamte mit Reifeprüfung einer höheren Schule auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb angestellt worden wären."

  2. § 10 Abs. 6 ist zu streichen.

  3. § 11 hat zu lauten:

    㤠11. Dienstzulage

    (1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 846 S.

    (2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen

    — unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 — eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint."

  4. § 18 ist mit allen Angaben zu streichen.

  5. § 23 Abs. 2 lit. d ist zu streichen.

  6. § 24 Abs. 4 ist zu streichen.

  7. In Anlage 2 ist bei Ordnungsnummer 976 in Spalte 10 die Zitierung „ Dienstzulage gemäß

    § 11 " durch den Wortlaut „ Dienstzulage gemäß § 11 Abs. 2 "zu ersetzen.

  8. Die Anlage 3 in der Fassung des Artikels I Z 3

    der 20. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 303/1981, hat zu lauten:

    Artikel II 1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 hat die Anlage 3 zu lauten:

  9. Für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 30. Juni 1982 gebührt

    — Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe V b angestellt werden...

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