Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.(1) Auf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

    Nr. 86,

  2. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

    Nr. 133.

    (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen. Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  3. an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

  4. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird,

    an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

  5. bezüglich der Erlassung von Verordnungen

    (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 richtet,

  6. sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 2 richten und e) abweichend von den Bestimmungen des

    § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 176/

    1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt.

    § 2. (1) Die nach den im § 1 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.

    (2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

    § 3. Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gemäß § 22 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

    BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge,

    höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres, zu gewähren, wenn die...

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