Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Albs. (3) bis (5) etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, mit denen der Bund einen Dienstvertrag abschließt.
(2) Auf Personen, mit denen die vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten einen Dienstvertrag abschließen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß
Anwendung.
(3) Dieses Bundesgesetz findet nicht Anwendung a) auf Personen, deren Dienstverhältnis oder deren Entlohnung durch das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G.Bl. Nr. 410 (Gehaltskassengesetz),
das Bundesgesetz vom 13. Juli 1922, B.G.Bl. Nr. 441 (Schauspielergesetz),
oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 878
(Hausbesorgerordnung), geregelt ist;
b) auf Personen, deren Dienst- und Bezugsverhältnisse auf Grund der Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1933,
B.G.Bl. Nr. 220, betreffend die Einrichtung der Staatsakademie für Musik und darstellende Kunst in Wien sowie die Regelung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Lehrer an dieser Anstalt geregelt sind;
c) auf vertragsmäßig angestellte wissenschaftliche Hilfskräfte an den Hochschulen, auf Vertragsseelsorger, Vertragsärzte, Vertragstierärzte und Vertragsjournalisten;
d) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden;
e) auf Land- und Forstarbeiter;
f) auf Bauarbeiter im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. März 1946, B.G.Bl.
Nr. 81 (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz).
(4) Für die Vertragsbediensteten der Österreichischen Salinen, der Österreichischen Bundesbahnen,
der „Österreichischen Bundesforste" und des Dorotheums, für die besondere Dienstordnungen bestehen, bleiben diese Dienstordnungen in Geltung. Sie können abgeändert oder durch neue Dienstordnungen ersetzt werden. Auf die unter eine solche Dienstordnung fallenden Vertragsbediensteten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
§ 2. Kollektivverträge
(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der im § 1,
Abs. (4), bezeichneten Dienstordnungen bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Kollektivvertragsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 76/1947,
rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1, Abs. (5), durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13
des Kollektivvertragsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 14 des Kollektivvertragsgesetzes)
oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
§ 3. Aufnahme.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei Vertretungsbehörden im Ausland kann jedoch von dieser Voraussetzung Abstand genommen werden,
b) das vollendete 18. Lebensjahr,
c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden,
d) die allgemeine Eignung für den Dienst,
für den sie aufgenommen wenden, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen,
e) einwandfreies Vorleben.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesregierung von den im Abs. (1)
festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der Zentralstelle erforderlich, wenn der Bewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
§ 4. Dienstvertrag.
(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben.
Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
b) ob der Bedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
d) für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
e) ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftiung),
f) daß dieses Bundesgesetz und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer
[Abs. (1), lit. c] und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes
[Abs. (1), lit. e] oder der vorgeschriebenen Beschäftigungsart [Abs. (1), lit. d],
die mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas oder der Entlohnungsgruppe verbunden i6t, ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt,
so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
§ 5. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung.
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses,
treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sandervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beobachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft,
unparteisch und uneigennützig zu erfüllen,
jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die der Vertragsbedienstete zu unterfertigen hat.
§ 6. Versetzung.
Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienst-
lichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 7. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragbediensteter ist verpflichtet,
sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß
der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 8. Nebenbeschäftigung.
Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.
§ 9. Entlohnung.
(1) Vertragsbedienstete, die für einen der im
§ 10, Abs. (1), angeführten Dienste aufgenommen werden, erhalten ein Monatsentgelt nach dem Schema I, die anderen Vertragsbediensteten erhalten ein Monatsentgelt nach dem Schema II.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen nach dem Schema II entlohnten Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so ist ihm, soweit die Zeit dieser vorübergehenden Verwendung einen Monat übersteigt, das Entgelt der entsprechenden höheren Entlohnungsgruppe zu gewähren.
§ 10. Entlohnungsgruppen des Schemas I.
(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a — höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b — gehobener Fachdienst,
Entlohnungsgruppe c — Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d — mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e —...
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