Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1953 ? EStG. 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Steuerpflicht.

    § 1. (1) Natürliche Personen, die. im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

    (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 96.

  2. Einkommen.

    1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen.

      § 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

      (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 10).

      (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:.

    2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

    4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

    5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

    6. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

    7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

    8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.

      Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den

      §§ 13 bis 24.

      (i) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

    9. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn

      (§§ 4 bis 7);

    10. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß

      der Einnahmen über die Werbungskosten

      (§§ 8 und 9).

      (5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,

      deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

    11. Steuerfreie Einkünfte.

      § 3. (1) Steuerfrei sind:

    12. Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

    13. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Entschädigungen;

      2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft und Gerichtskosten;

    14. die den unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallenden Wachebeamten gewährten Sachbezüge oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;

    15. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;

    16. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    17. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden;

    18. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig;

    19. bei Auslandsbeamten die Einkünfte, die in dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 96;

    20. die Geldentschädigungen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    21. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

      der Präsidenten des Nationalrates sowie des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner und ihrer Stellvertreter,

      der Mitglieder einer Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    22. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach Z. 10 beziehen;

    23. Zuwendungen an Arbeitnehmer, die freiwillig oder auf Grund lohngestaltender Vorschriften neben dem laufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 1200 S nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht;

    24. Kinderbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    25. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    26. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) höchstens 3600 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

      1. höchstens 5400 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

      2. höchstens 7200 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

      3. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

      Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke dir vorstehend genannten Höchstbeträge

      überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer),

      so ist § 67 Abs. 3 nicht anzuwenden; wird die Einkommensteuer veranlagt, so zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34;

    27. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;

    28. in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S wöchentlich

      (130 S monatlich) nicht übersteigen;

    29. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, deren steuerpflichtige Bezüge für die Normalarbeitszeit 46.800 S jährlich nicht übersteigen;

    30. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)

      der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 120 S im Kalendermonat nicht übersteigen.

      (2) Die im Abs. 1 unter Z. 16 bis 19 angeführten Bezüge sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden.

      (3) Wenn nach dem 31. Dezember 1953 auf Grund von Kollektivverträgen sowie auf Grund von Arbeits(Betriebs)ordnungen, sofern diese im Rahmen von Kollektivverträgen vorgesehen sind,

      Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 16 bis 19 und des

      § 19 Abs. 2 Z. 2 neu gewährt, erhöht oder auf bisher nicht bezugsberechtigte Personenkreise ausgedehnt werden, dann entscheidet das Bundesministerium für Finanzen, ob und inwieweit die neugewährten, ausgedehnten oder erhöhten Bezüge eine begünstigte Behandlung gemäß Abs. 1

      beziehungsweise gemäß § 19 Abs. 2 Z. 2 genießen.

      Zu diesem Zweck sind die nach dem 31. Dezember 1953 abgeschlossenen Kollektivverträge und die Arbeits(Betriebs)ordnungen dem Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.

      Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet nach Anhörung eines Beirates. Dieser Beirat wird vom Bundesministerium für Finanzen von Fall zu Fall aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände paritätisch einberufen.

    31. Gewinn.

      Gewinnbegriff im allgemeinen.

      § 4. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

      vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,

      Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

      Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben

      (Abs. 4) und über die Bewertung

      (§ 6) zu befolgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

      (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht

      (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

      (3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres...

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