Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 ? UStG 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§   1.     Steuerbare Umsätze

§   2.     Unternehmer, Unternehmen

§   3.     Lieferung 5   3 a. Sonstige Leistung

§   4. Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch

§   5.     Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

§   6.     Steuerbefreiungen

§   7.      Ausfuhrlieferung

§   8. Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

§   9. Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

§ 10.     Steuersätze

§ 11.     Ausstellung von Rechnungen

§ 12.     Vorsteuerabzug

§ 13.     Vorsteuerabzug bei Reisekosten

§ 14.     Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

§ 15. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

§ 16.     Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 17.      Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

§ 18. Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

§ 19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 20. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

§ 21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 22. Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

§ 23.     Besteuerung von Reiseleistungen

§ 24.     Differenzbesteuerung

§ 25.     Besondere Besteuerungsformen

§ 26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

§ 28.     Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 29. Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

§ 30.     Umstellung langfristiger Verträge

§ 31.     Vollziehung Anlage Anhang (Binnenmarkt)

Art.   1.      Innergemeinschaftlicher Erwerb Art.   2.      Fahrzeuglieferer Art.   3.      Lieferung Art.   3 a.   Sonstige Leistung Art.   4.      Bemessungsgrundlage Art.   6.      Steuerbefreiungen Art.   7.       Innergemeinschaftliche Lieferung Art. 11. Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen Art. 12.      Vorsteuerabzug Art. 18.      Aufzeichnungspflichten Art. 19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld Art. 20. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung Art. 21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung Art. 24. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten Art. 25.      Dreiecksgeschäft Art. 27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches Art. 28.      UmsatzsteuerIdentifikationsnummer Steuerbare Umsätze

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

    Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

  2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

    1. wenn ein Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

    2. wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen der in § 3 a Abs. 1 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

    3. soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungeh.

    Eine Besteuerung gemäß lit. a oder c erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

  3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

    (2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt,

    (3) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.

    Unternehmer, Unternehmen

    § 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

    (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

  4. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

  5. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

    Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.

    (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

    —   Wasserwerke,

    —   Schlachthöfe,

    —   Anstalten zur Müllbeseitigung und

    —   zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie

    —   die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

    (4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch 1.   die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;

  6. die Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens;

  7. die Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr durch die Post;

  8. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.

    (5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;

  9. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei);

  10. die Beförderung von Gütern durch die Post.

    (6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

    Lieferung

    § 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

    (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).

    (3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär, als ausgeführt.

    (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst...

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