Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 25. Februar 1947 über die Einstellung und Beschäftigung Invalider (1. Durchführungsverordnung zum Invalideneinstellungsgesetz).

Auf Grund der §§ 4, Abs. (2), 10, Abs. (2),

und 12, Abs. (7), des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 163 (Invalideneinstellungsgesetz),

wird verordnet:

Abschnitt I

[zu § 4, Abs. (2), des Invalideneinstellungsgesetzes,

Berechnung der Pflichtzahl in besonderen Fällen].

§ 1. Dienstnehmer, die in einem Betriebe innerhalb eines Kalenderjahres nur durch höchstens 30 Tage beschäftigt sind, werden bei der Berechnung der Pflichtzahl [§ 4, Abs. (1), des Invalideneinstellungsgesetzes] nicht mitgezählt.

§ 2. (1) In Betrieben, die regelmäßig in gewissen Zeiten des Jahres verstärkt arbeiten

(Saisonbetriebe), ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln, daß zu der Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer die Zahl der jeweils im Durchschnitt des Kalendermonates nichtständig beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt wird.

(2) Saisonbetriebe haben der nach Abs. (1) ermittelten Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,

daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,

als der nur auf die Zahl der ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen würde, ständig beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung der nach Abs. (1) ermittelten Pflichtzahl fehlende Zahl von begünstigten Personen saisonmäßig einstellen. Die Diensogeber haben bei der jeweiligen Aufnahme von Saisonarbeitskräften auch die entsprechende Zahl begünstigter Personen beim zuständigen Arbeitsamt anzusprechen.

§ 3. (1) In Betrieben, die Heimarbeiter beschäftigen,

ist die Pflichtzahl dadurch zu ermitteln,

daß zu der Zahl der im Betriebe selbst beschäftigten Dienstnehmer die Zahl der regelmäßig beschäftigten Heimarbeiter hinzugezählt wird.

(2) Solche Betriebe haben der nach Abs. (1)

ermittelten Pflichtzahl dadurch zu entsprechen,

daß sie mindestens so viele begünstigte Personen,

als der nur auf die Zahl der im Betriebe selbst beschäftigten Dienstnehmer entfallenden Pflichtzahl entsprechen würde, im Betriebe selbst beschäftigen,

im übrigen aber die zur Erfüllung der nach Abs. (1) ermittelten Pflichtzahl fehlende Zahl von begünstigten Personen in Heimarbeit beschäftigen.

Abschnitt II

[zu § 10, Abs. (2), des Invalideneinstelllungsgesetzes,

[Beirat].

§ 4. (1) Der Beirat besteht aus:

a) drei Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen;

b) einem Vertreter der nach § 2, .Abs. (1),

lit. c, des Invalideneinstellungsgesetzes begünstigten Personen;

c) zwei Vertretern der gesetzlichen...

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