Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern (§ 2).

§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar 1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks,

Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen,

die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988,

BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge

(Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste...

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