Bundesgesetz vom 30. November 1973 über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstilllegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz ? SUG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Voraussetzungen des Anspruches

§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die a) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis standen, das wegen Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung geendet hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört, hinsichtlich dessen eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt,

b) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 55. Lebensjahr, Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet haben,

c) arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und d) an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag)

mindestens 180 anrechenbare Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung,

davon innerhalb der letzten 36 Kalendermonate mindestens 24 Versicherungsmonate,

nachweisen; hiebei sind Versicherungsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, bzw. dem BauernPensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 28/

1970, wie Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zu zählen.

(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist,

seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu- erwartende Dauer der Berufstätigkeit,

auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, sinngemäß Anwendung.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung stellt nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik

(§ 41 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a im Zusammenhang stehen.

(4) Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen,

hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a im Zusammenhang steht.

(5) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a sind in einem Wirtschaftszweig jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte zwar unter die Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften fallen, aber dem normalen Zollabbauschema der Abkommen nicht unterliegen.

(6) Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung infolge der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung oder die Betriebsstillegung bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Zollabbaues erfolgt.

Ruhen des Anspruches

§ 2. Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,

während einer Anhaltung in einem Arbeitshaus sowie während eines Aufenthaltes im Ausland. Zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Arbeitslose tatsächlich wesentlich beigetragen hat, gebührt jedoch in diesem Falle eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses.

Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren.

Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:

Ehegatte (Lebensgefährte), Eltern, Kinder...

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