Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung)

130. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung) Auf Grund der §§ 109 Abs. 3, 114 Abs. 2, 119a, 119b und 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Ziele

§ 1. (1) Diese Verordnung dient

1. dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,
2. dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie
3. dem Schutz der Umwelt
bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

1. die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,
2. die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,
3. die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von ?Inertabfälle? gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46, und
4. die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48.

Ausnahmen und Erleichterungen

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohstoffe anfallen.

(2) Für nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit es sich nicht um Öl oder Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, sowie für unverschmutzten Boden kann die Behörde Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Ziele des § 1 Abs. 1 erreicht werden.

(3) § 5 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 sowie 5 erster und letzter Satz gilt nicht

1. für Inertabfälle im Sinne der Entscheidung 2009/359/EG,
2. für unverschmutzten Boden sowie
3. für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind,
es sei denn, die bergbaulichen Abfälle werden in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.

Abfallbewirtschaftungsplan - Inhalt

§ 4. Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:

1. die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfallende Gesamtmenge der bergbaulichen Abfälle,
2. die Verfahren, bei denen diese bergbaulichen Abfälle entstehen, und jegliche Nachbehandlung, der diese unterzogen werden,
3. Angaben über den Standort der Abfallentsorgungsanlage sowie eine Erhebung der Beschaffenheit der von der Abfallentsorgungsanlage betroffenen Oberfläche,
4. die Beschreibung möglicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die Ablagerung der bergbaulichen Abfälle und die zu treffenden Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere durch verschmutztes Wasser, Sickerwasser, Wasser- und Winderosion, während des Betriebes und nach der Stilllegung unter Berücksichtigung der geologischen, hydrologischen und hydrogeologischen,
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