Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Döbling und die Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien (2. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 291/1988, wird geändert wie folgt:

  1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt — soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist — in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I und III bis XV."

  2. Der § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I und III bis XV".

    Artikel II

    Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft.

    § 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.

    (2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-

    Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.

    (3) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477

    1. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem...

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