Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Allgemeines Steuergebiet, Steuergegenstand

    § 1. (1) Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

    (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

    (3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

    (4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

    (5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

    § 2. (1) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  2. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;

  3. Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Z 1, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

    (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

    (3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

    Steuersätze

    § 3. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 20 S je Grad Plato (Steuerklasse).

    (2) Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

    (3) Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,

  4. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12500 hl auf 60 vH,

  5. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25000 hl auf 70 vH,

  6. bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37500 hl auf 80 vH,

  7. bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50000 hl auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Abs. 7).

    (4) Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.

    (5) Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach § 12 mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Abs. 1 genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.

    (6) Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

    (7) Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Abs. 1 nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Abs. 3 ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.

    (8) Die Erstattung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt Innsbruck. Der Antrag muß alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

    Steuerbefreiungen

    § 4. (1) Von der Biersteuer ist befreit:

  8. Bier, das a) zur Herstellung von Essig,

    1. vergällt   zur   Herstellung   von   anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, c) unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder d) zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet  wird,   sofern   diese   Verwendung gemäß § 6 Abs. 2 bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb) ;

  9. Bier, das für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

  10. Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.

    (2)    Der   Bundesminister   für   Finanzen   wird ermächtigt, durch Verordnung 1. im Falle der Einfuhr von Bier dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,

  11. die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

  12. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

  13. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

  14. die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

    Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

    § 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen.

    (2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    (3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.

    (4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

  15. Verfahren der Steuerbefreiung Bierverwendungsbetriebe

    § 6. (1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Bier erteilt wurde.

    (2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

    (3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

    (4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen.

  16. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer Steuerschuld

    § 7 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Bier aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme von Bier zum Verbrauch gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

    (2) Wird Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Bieres.

    (3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als...

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