Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

48. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgender § 7a eingefügt:

? § 7a Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen??

1a. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird im Klammerausdruck der Begriff ?Familiennamen? durch die Wortfolge ?Familien- bzw. Nachnamen? ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 Z 4 lautet:

?4. die Schulform, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,?

3. In § 3 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge ?gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985?

4. In § 3 Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Familien- und Vornamen? durch die Wortfolge ?Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen? ersetzt.

5. § 3 Abs. 7 lautet:

?(7) Die Bundesanstalt ?Statistik Österreich? ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ?Sozialversicherung? und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ?Amtliche Statistik? gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ?Sozialversicherung? zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ?Amtliche Statistik? an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.?

5a. In § 7 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat? die Wortfolge ?im Wege der verschlüsselnden Einrichtung? eingefügt.

6. § 7 Abs. 4 lautet:

?(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge ist jeweils neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten und eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die Einrichtung eines Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden. Diese Verordnungen haben auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.?

6a. § 7a samt Überschrift lautet:

?Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für...

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