Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen 2. Teil Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 3 Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 4 Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 5 Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 6 Gesamtevidenz der Schüler

§ 7 Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8 Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen 3. Teil Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 9 Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 10 Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters 4. Teil

Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 12 In-Kraft-Treten

§ 13 Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 14 Übergangsbestimmungen

§ 15 Vollziehung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens:

    1. Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz,

      BGBl. Nr. 242/1962,

    2. Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

    3. Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

      BGBl. Nr. 140/1974,

    4. Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

    5. Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

    6. Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

    7. bezüglich § 9 und § 10 Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

    8. Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

    9. Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

    10. medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/

      1992,

    11. Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl.

      Nr. 310/1994, sowie l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regleung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

  2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

    1. Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/

      1993,

    2. Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste,

      BGBl. I Nr. 130/1998,

    3. das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994,

    4. Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,

    5. theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

    6. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz,

      BGBl. Nr. 340/1993 und g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27

      Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;

  3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß

    Bundesgesetz  über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.

    Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

    Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß

    Z 1 lit. c, d, e, g und h bis l;

  4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

  5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ.

    (2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

  6. Teil Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur Evidenzen der Schüler und Studierenden

    § 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/

    1999):

  7. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

  8. das Geburtsdatum,

  9. die Sozialversicherungsnummer,

  10. das Geschlecht,

  11. die Staatsangehörigkeit,

  12. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse)

    entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

  13. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

  14. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und 9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

    (2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1

    hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

  15. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

  16. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

  17. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

  18. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

  19. die Schulkennzahl,

  20. die Schulformkennzahl,

  21. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.

    (3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

  22. die Matrikelnummer,

  23. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

  24. den Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76,

  25. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife,

  26. die abzulegenden Zusatzprüfungen,

  27. die allfällige Befristung der Zulassung,

  28. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

  29. die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und 9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

    (4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 472/1986  (einschließlich  § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42  des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß  §§ 11  Abs. 4,  13  Abs. 3  und  § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5 bis 7

    zu verarbeiten.

    (5) Sofern von einer Prüfung gemäß  § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,

    abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß  § 15  des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige...

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