Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§        1. Geltungsbereich
§        2. Begriffsbestimmungen 2. Teil Schiffahrtspolizei 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§        3. Geltungsbereich
§     4. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt 2. Hauptstück Schiffahrtsbetrieb
§     5. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord
§     6. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol
§        7. Allgemeine  Sorgfaltspflicht
§     8. Verhalten unter besonderen Umständen
§        9. Urkunden
§   10. Schifferausweise
§   11. Kennzeichnung
§   12. Transport gefährlicher Güter
§   13. Ausnahmebestimmungen
§   14. Reinhaltung der Gewässer
§   15. Wasserstraßen 3. Hauptstück Regelung und Sicherung der Schiffahrt
§   16. Verkehrsregelung
§   17. Verkehrsbeschränkungen
§   18. Veranstaltungen
§   19. Sondertransporte
§   20. Bevorrechtigte Fahrzeuge
§   21. Schutzbedürftige Fahrzeuge
§   22. Verordnungen, die durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§   23. Verordnungen, die nicht durch Schiffahrtszeichen kundgemacht werden
§   24. Empfehlungen und Hinweise
§   25. Schiffahrtszeichen
§   26. Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schiffahrtszeichen
§   27. Schutz der Schiffahrtszeichen 4. Hauptstück Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien
§   28. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§   29. Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
§   30. Landen im Notfall, Landungsrecht
§   31. Havarien 5. Hauptstück Häfen und Länden an Wasserstraßen
§   32. Öffentliche Häfen und Privathäfen
§   33. Öffentliche Länden und Privatländen
§   34. Benützung der Häfen und Länden
§   35. Hafenordnung 6. Hauptstück Treppelwege
§   36. Bezeichnung und Benützung der Treppelwege 7. Hauptstück Behörden und Organe
§   37. Behörden und ihre Zuständigkeit
§   38. Organe der Schiffahrtspolizei
§   39. Kosten der Verkehrsregelung
§   40. Hafenmeister
§   41. Betraute Personen 8. Hauptstück Schlußbestimmungen
§   42. Strafbestimmungen
§   43. Besondere Bestimmungen für das Verfahren
§   44. Übergangsbestimmung 3. Teil Schiffahrtsanlagen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§   45. Geltungsbereich
§   46. Schiffahrtsanlagen 2. Hauptstück Verfahren
§   47. Bewilligungspflicht
§   48. Antrag
§   49. Erteilung der Bewilligung
§   50. Geltungsdauer der Bewilligung
§   51. Fristen für Baubeginn und Bauvollendung; Anzeige
§   52. Benützungsbewilligung; Überprüfung von Schiffahrtsanlagen
§   53. Durchführung der Überprüfung
§   54. Betriebsvorschrift
§   55. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung
§   56. Anlagen für Zwecke der Bundes- oder Landesverwaltung 3. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen
§   57. Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen
§   58. Ausgestaltung, Betrieb, Benützung und Erhaltung von Schiffahrtsanlagen
§   59. Beschränkungen für die Benützung öffentlicher Länden an Wasserstraßen
§   60. Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen auf Wasserstraßen 4. Hauptstück Zwangsrechte
§   61. Allgemeines
§   62. Benützungsbefugnisse
§   63. Vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken
§   64. Mitbenützungsrecht
§   65. Enteignung 5. Hauptstück Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§   66. Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
§   67. Ausgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen 6. Hauptstück Hafenentgelte
§   68. Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§   69. Hafenentgelte für Privathäfen
§   70. Festsetzung der Hafenentgelte 7. Hauptstück Behörden und Organe
§   71. Behörden und ihre Zuständigkeit 8. Hauptstück Schlußbestimmungen
§   72. Strafbestimmungen
§   73. Übergangsbestimmungen 4. Teil Schiffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§   74. Örtlicher Geltungsbereich
§   75. Konzessionspflicht
§   76. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren
§   77. Arten der Konzession
§   78. Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§   79. Verläßlichkeit
§   80. Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis
§   81. Finanzielle Leistungsfähigkeit
§   82. Anerkennung von Nachweisen, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden
§   83. Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
§   84. Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen, Fahrpläne und Beförderungspflicht
§   85. Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession 3. Hauptstück Behörden und Organe
§   86. Behörden und ihre Zuständigkeit
§   87. Aufsicht 4. Hauptstück Schlußbestimmungen
§   88. Strafbestimmungen
§   89. Übergangsbestimmung 5. Teil Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§   90. Geltungsbereich
§   91. Schiffseichpflicht
§   92. Ausnahme 2. Hauptstück Verfahren
§   93. Allgemeine Bestimmungen
§   94. Eichung von Fahrzeugen
§   95. Eichprüfung von Amts wegen und Nacheichung 3. Hauptstück Behörden und Organe
§   96. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen
§   97. Strafbestimmungen
§   98. Übergangsbestimmung 6. Teil Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§   99. Geltungsbereich
§ 100. Zulassungspflicht
§ 101. Ausnahme 2. Hauptstück Zulassung und amtliches Kennzeichen
§ 102. Zulassung
§ 103. Zulassungsurkunde
§ 104. Amtliches Kennzeichen
§ 105. Änderungen
§ 106. Erlöschen und Widerruf der Zulassung 3. Hauptstück Fahrtauglichkeit
§ 107. Anforderungen an Fahrzeuge
§ 108. Überprüfung
§ 109. Zweck und Art der Überprüfung
§ 110. Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit 4. Hauptstück Besatzung
§ 111. Besatzung 5. Hauptstück Verzeichnis
§ 112. Verzeichnis 6. Hauptstück Behörden und Organe
§ 113. Behörden und ihre Zuständigkeit 7. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 114. Strafbestimmungen
§ 115. Übergangsbestimmung 7. Teil Schiffsführung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 116. Geltungsbereich
§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung
§ 118. Ausnahme 2. Hauptstück Befähigungsausweise
§ 119. Allgemeine Bestimmungen
§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 122. Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 123. Arten der Befähigungsausweise
§ 124. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen 3. Hauptstück Verfahren
§ 125. Zulassung zur Prüfung
§ 126. Geistige und körperliche Eignung
§ 127. Verläßlichkeit
§ 128. Fahrpraxis
§ 129. Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 130. Prüfung
§ 131. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 132. Prüfungskommission
§ 133. Prüfungstaxen
§ 134. Entziehung des Befähigungsausweises
§ 135. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 136. Verzeichnis 4. Hauptstück Behörden und Organe
§ 137. Behörden und ihre Zuständigkeit 5. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 138. Strafbestimmungen
§ 139. Übergangsbestimmungen 8. Teil Schiffsführerschulen 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 140. Geltungsbereich
§ 141. Bewilligungspflicht 2. Hauptstück Verfahren
§ 142. Voraussetzungen
§ 143. Antrag
§ 144. Verfahren
§ 145. Erlöschen und Widerruf der Bewilligung 3. Hauptstück Behörden und Organe
§ 146. Behörden und ihre Zuständigkeit 4. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 147. Strafbestimmungen
§ 148. Übergangsbestimmung 9. Teil Schlußbestimmungen
§ 149. Inkrafttreten
§ 150. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 151. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften
§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 153. Vollziehung Anlage 1
Verzeichnis der Gewässer Anlage 2
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45
Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.
(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1
bis 3 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als 1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge,
Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981);
-
„Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
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„Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
-
„Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
-
„Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
-
„Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
-
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines...
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