Bundesgesetz, mit dem ein Biozid-Produkte-Gesetz erlassen wird sowie das Lebensmittelgesetz 1975 und das Chemikaliengesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bestimmungen über ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§   1. Ziel des Gesetzes

§   2. Begriffsbestimmungen

§   3. Geltungsbereich 2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung;

Forschung und Entwicklung

§   4. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§   5. Zulassung und Registrierung

§   6. Meldung

§   7. Forschung und Entwicklung 3. Abschnitt: Zulassungs- und Registrierungsverfahren

§   8. Antrag auf Zulassung

§   9. Antrag auf Registrierung

§ 10. Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§ 11. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist

§ 12. Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§ 13. Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 14. Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§ 15. Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§ 16. Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§ 17. Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§ 18. Erneuerung der Zulassung oder Registrierung 4. Abschnitt: Meldeverfahren

§ 19. Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§ 20. Nachforderungen und Maßnahmen 5. Abschnitt: Wirkstoffe

§ 21. Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB

§ 22. Wirkstoffbewertung

§ 23. Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen 6. Abschnitt: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung;

Verbote und Beschränkungen

§ 24. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 26. Werbung

§ 27. Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 28. Verbote und Beschränkungen 7. Abschnitt: Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung,

Datenverkehr und Vertraulichkeit

§ 29. Biozid-Produkte-Verzeichnis

§ 30. Prüf- und Bewertungsstellen

§ 31. Verwertung vorhandener Daten

§ 32. Datenverkehr und Meldepflichten

§ 33. Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten 8. Abschnitt: Überwachung und Gebühren

§ 34. Überwachung

§ 35. Überwachungsbefugnisse

§ 36. Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§ 37. Vorläufige Beschlagnahme

§ 38. Beschlagnahme

§ 39. Verfall

§ 40. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 41. Gebühren 9. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 42. Strafbestimmungen

§ 43. Verantwortlichkeit

§ 44. Verfolgungsverjährung

§ 45. Amtsbeschwerde 10. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 47. Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§ 48. Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Biozid-

Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder gebräuchlicher Verwendung oder als Folge einer solchen Verwendung, abgesehen von den beabsichtigten Wirkungen auf Schadorganismen, weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge haben können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden Biozid-Produkte einer Melde-, Registrierungs- oder Zulassungspflicht unterworfen. Die Prüfung und Bewertung der Wirkstoffe erfolgt in einem gemeinschaftlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1. Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten mit bestimmten Wirkstoffen wird von den Ergebnissen der behördlichen Bewertung ihrer gefährlichen Eigenschaften sowie der Risiken für Menschen und Tiere und die Umwelt – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – abhängig gemacht.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Biozid-Produkte-Richtlinie“ ist die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten einschließlich aller

    Änderungen und Anpassungen.

  2. „Biozid-Produkte“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken,

    unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Der Begriff „Biozid-Produkte“ umfasst auch Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential (Z 3), soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

  3. „Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential“ sind Biozid-Produkte, von denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur ein niedriges Risiko für Menschen und Tiere und für die Umwelt ausgeht, und die a) nur solche Wirkstoffe enthalten, die nicht als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend

    (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar einzustufen sind, und b) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind oder für die die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen für die Aufnahme in diesen Anhang durch ein zuständiges Organ der Europäischen Gemeinschaft festgestellt worden ist, und c) keine bedenklichen Stoffe (Z 7) enthalten.

  4. „Produktarten“ sind die Typen von Biozid-Produkten, zusammengefasst in Hauptgruppen. Die Produktarten sind in der Anlage erschöpfend aufgezählt und beschrieben.

  5. „Grundstoffe“ sind die in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführten Stoffe, die nur in geringerem Maße einer bioziden Verwendung zugeführt werden, und die a) als solche oder b) als Zubereitungen mit einem einfachen Verdünnungsmittel, das aber kein bedenklicher Stoff

    (Z 7) ist,

    in Verkehr gebracht werden, ohne dass dabei auf eine Verwendung als Biozid-Produkt hingewiesen wird.

  6. „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen.

  7. „Bedenkliche Stoffe“ sind Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die auf Grund ihrer Eigenschaften schädliche Auswirkungen auf Menschen und Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben können und in einem Biozid-Produkt in einer solchen Konzentration enthalten sind oder entstehen, dass sie eine solche Wirkung hervorrufen können. Als bedenkliche Stoffe gelten jedenfalls alle Stoffe, ausgenommen Wirkstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und in einem Biozid-Produkt in einer Konzentration enthalten sind, durch die das Biozid-Produkt als gefährlich einzustufen ist.

  8. „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen einschließlich Pilzen sowie Viren, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder für die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.

  9. „Rückstände“ sind ein Stoff oder mehrere Stoffe, die als Bestandteile eines Biozid-Produktes in Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

  10. „Rahmenformulierungen“ sind Spezifikationen für mehrere Biozid-Produkte, die den gleichen Verwendungszweck haben und die für die gleiche Verwenderkategorie bestimmt sind. Diese Biozid-Produkte müssen dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikationen, insbesondere betreffend den Reinheitsgrad sowie Art und Menge der Verunreinigungen, enthalten, und ihre Zusammensetzungen dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen oder registrierten Biozid-

    Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des durch sie verursachten Risikos auswirken,

    noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen.

    Als zulässige Abweichung gilt in diesem Zusammenhang a) ein geringerer prozentualer Anteil des Wirkstoffes oder b) eine Veränderung des prozentualen Anteils eines Stoffes oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind, oder c) der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risikopotential,

    wobei die Wirksamkeit des Biozid-Produktes durch diese Abweichungen nicht verringert werden darf.

  11. „Inverkehrbringen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder die Lagerung zur anschließenden Abgabe, das Feilhalten oder jedes sonstige Überlassen an Dritte sowie die Einfuhr aus Staaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (Z 15) angehören. Nicht als

    „Inverkehrbringen“ gelten die Lagerung zur anschließenden Behandlung als Abfall und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Lagerung zu diesem Zweck.

  12. „Zulassung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-Produkt in Verkehr bringen zu dürfen.

  13. „Registrierung“ ist die auf Antrag mit Bescheid erteilte behördliche Erlaubnis, ein Biozid-

    Produkt mit niedrigem Risikopotential in Verkehr bringen zu dürfen.

  14. „Einverständniserklärung“ ist eine Urkunde, die von dem Berechtigten hinsichtlich der schutzwürdigen vertraulichen Daten unterzeichnet wird, mit der dieser sein Einverständnis dazu erklärt, dass bestimmte, in ihrem Umfang eindeutig beschriebene Daten von der zuständigen Behörde im Verfahren auf Zulassung eines Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, auf Registrierung eines...

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