Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 - AbgÄG 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 ? AbgÄG 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

  2. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

    ?6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Z 1 genannten Institutionen.?
  3. § 3 Abs. 1 Z 20 entfällt.

  4. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

    1. Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.
    2. Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.
    3. Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.?
  5. In § 6 Z 13 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes ?Rücklagen? das Wort ?Reserven?.

  6. In § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und lit. b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge ?Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner? die Wortfolge ?Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner?.

  7. § 34 Abs. 7 Z 2 lautet:

    ?2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
    - das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
    - für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
    - das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,
    sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.?
  8. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

    ?3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,?
  9. In § 124b werden nach der Z 167 folgende Z 168 bis 171 angefügt:

    ?168. § 3 Abs. 1 Z 20 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 ist letztmalig anzuwenden, wenn
    - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2010 enden.
    169. § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausbezahlt werden.
    170. § 14 Abs. 7 Z 4 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
    171. § 34 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 34/2010 ist anzuwenden, wenn
    - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,
    - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.?

    Artikel 2

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

    Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

  10. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.?

  11. § 9 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

      ?Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.?

    2. In Abs. 3 letzter Teilstrich lautet der letzte Satz:

      ?Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.?

  12. § 10 Abs. 6 lautet:

    ?(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Entlastung der Gewinnanteile von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die Gewinnanteile jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 hinzuzurechnen.?

  13. § 13 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 lautet der erste Satz:

      ?Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:?

    2. In Abs. 3 lautet der letzte Satz:

      ?Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.?

    3. Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

      ?(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu informieren.?

  14. § 24a wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 Z 1 entfällt im letzten Teilstrich das Wort ?unmittelbar?.

    2. In Abs. 2 entfällt das Wort ?unmittelbar?.

  15. In § 26c werden folgende Z 17 bis 20 angefügt:

    ?17. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
    18. Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 bis 31. Dezember 2020 unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:
    - Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.
    - Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.
    - Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.
    Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
    19. Mitbeteiligte einer zum 30. Juni 2010 bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.
    20. § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Bei vor dem 1. Juli 2010 gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß § 13 Abs. 6 nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachkommt.?

    Artikel 3

    Änderung des Umgründungssteuergesetzes

    Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

  16. In § 3 Abs. 1 wird die bisherige Z 3 zu Z 4 und die neue Z 3 lautet:

    ?3. Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.?
  17. In § 9 Abs. 1 Z 3 dritter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge ?sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen? die Wortfolge ?sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen und mit diesem Wert bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen?.

  18. In § 12 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 3 Z 2 und § 38a Abs. 4 wird die Wortfolge ?in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union? durch die Wortfolge ?in der jeweils geltenden Fassung? ersetzt.

  19. § 16 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 lautet der zweite Satz:

      ?Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.?

    2. In Abs. 2 lautet der erste Satz:

      ?Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik...

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