Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol ? Steuer und Monopolgesetz 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Teil I Alkoholsteuer Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

  1. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol,

  2. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

    (7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

    (8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

    (9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

    Steuersätze

    § 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 10000 S je 100 1 A (Regelsatz).

    (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 5400 S je 100 1 A, für Alkohol, der 1. unter   Abfindung   (§ 55)   im   Rahmen   der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder 2. in   Verschlußbrennereien   (§ 20)   mit   einer Jahreserzeugung bis zu 400 1 A hergestellt worden ist.

    (3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 9000 S je 100 1 A, für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 1 A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

    Bemessungsgrundlage

    § 3. (1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.

    (2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (1 A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.

    (3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

  3. bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und 2. deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3 % schwankt,

    den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid pauschal festsetzen.

    Steuerbefreiungen

    § 4. (1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden 1. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/ 1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

  4. zur Herstellung von Essig,

  5. zur Herstellung von Brennwein,

  6. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,

  7. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

  8. in Form von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,

    7   in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 1 A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 1 A je 100 kg,

  9. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

    (2)  Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie 1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,

  10. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

  11. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

  12. als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann,

  13. als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden.

    (3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 ausgenommen.

    (4)    Der   Bundesminister   für   Finanzen   wird ermächtigt, durch Verordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,

  14. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Abs. 1 zuzulassen,

  15. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21), insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß auch vollständig vergällter Alkohol dem Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird,

  16. im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vorn 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

  17. die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 4 erlaubt ist,

  18. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

    7   zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

  19. die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

    Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

    § 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

  20. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und 2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

    (2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

    (3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    (4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

    (5) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.

    Steuervergütung in besonderen Fällen

    § 6. (1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 7 vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich...

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