ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3

    Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen,

    finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,

    schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

    UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

    Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996 erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

    Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind,

    IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen –

    SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Definitionen Für die Zwecke dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschafts- als auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

    1. bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“

      – eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

      – eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt,

      die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

      Mitglieder von Einrichtungen, die gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen werden als Gemeinschaftsbeamte behandelt, soweit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nicht für sie gelten;

    2. wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“

      oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt.

      Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht.

      Artikel 2

      Bestechlichkeit

      (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben,

      wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

      (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

      genannten Handlungen Straftaten sind.

      Artikel 3

      Bestechung

      (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

      (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1

      genannten Handlungen Straftaten sind.

      Artikel 4

      Assimilation

      (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Ge-

      richtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

      (2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen,

      für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses...

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