Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

49. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/2004) gemäß seinem Art. 13 Abs. 3 mit 28. September 2005 in Kraft getreten.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2. Gemäß Artikel 10 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a) wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
? Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);
? Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
? Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
? Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
? Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
? Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
? Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
? Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
? Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
? Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3. Gemäß Artikel 12 Absatz 4:

a) Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.
b) Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4. Gemäß Artikel 13 Absatz 4:

Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Belgien[1], Dänemark[2] (ohne Färöer und Grönland), Deutschland[3], Estland, Finnland[4], Frankreich[2], Griechenland[1], Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande[1], Polen, Portugal[1], Schweden[4], Slowakei, Slowenien, Spanien[4], Ungarn, Vereinigtes Königreich[4], Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark[2]:

Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13 (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden, die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte abzuerkennen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert...

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