Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005)

100. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird (Fremdenrechtspaket 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2: Asylgesetz 2005

Artikel 3: Fremdenpolizeigesetz 2005

Artikel 4: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Artikel 5: Aufhebung des Fremdengesetzes 1997

Artikel 6: Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Artikel 7: Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 8: Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

Artikel 9: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Artikel 10: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 11: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 12: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 13: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Artikel 14: Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 129a Abs. 1 und 3 und Art. 129b Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 werden nach dem Wort "Verwaltungssenate" die Worte "in den Ländern" eingefügt.

2. In Art. 129a Abs. 2 werden nach dem Wort "Verwaltungssenat" die Worte "im Land" eingefügt.

3. In Art. 129b Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte "der unabhängigen Verwaltungssenate" durch die Worte "des unabhängigen Verwaltungssenates" ersetzt und entfallen die Worte "eines unabhängigen Verwaltungssenates".

4. In Art. 129b Abs. 5 werden nach dem Wort "Verwaltungssenaten" die Worte "in den Ländern" eingefügt.

5. Art. 129c Abs. 1 lautet:

"(1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger Bundesasylsenat) eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. über Beschwerden in Asylsachen und
2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1."

7. In Art. 129c Abs. 3 und 5 wird das Wort "Senates" durch die Worte "unabhängigen Bundesasylsenates" ersetzt.

8. In Art. 129c Abs. 7 wird das Wort "Senat" durch die Worte "unabhängige Bundesasylsenat" ersetzt.

9. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 33 angefügt:

"(33) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft."

Artikel 2

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt: Status des Asylberechtigten

§ 3 Status des Asylberechtigten

2. Abschnitt: Unzuständigkeit Österreichs

§ 4 Drittstaatsicherheit

§ 5 Zuständigkeit eines anderen Staates

3. Abschnitt: Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7 Aberkennung des Status des Asylberechtigten

4. Abschnitt: Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 Verbindung mit der Ausweisung

§ 11 Innerstaatliche Fluchtalternative

3. Hauptstück: Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12 Faktischer Abschiebeschutz

§ 13 Aufenthaltsrecht

§ 14 Wiedereinreise

2. Abschnitt: Mitwirkungspflichten

§ 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

4. Hauptstück: Verfahrensrecht

1. Abschnitt: Allgemeines Verfahren

§ 16 Handlungsfähigkeit

§ 17 Verfahrensablauf

§ 18 Ermittlungsverfahren

§ 19 Befragungen und Einvernahmen

§ 20 Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 21 Beweismittel

§ 22 Entscheidungen

§ 23 Zustellungen

§ 24 Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

§ 25 Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

§ 26 Festnahmeauftrag

§ 27 Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

§ 28 Zulassungsverfahren

§ 29 Verfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 30 Opfer von Gewalt

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

§ 31 Anreise über einen Flughafen und Vorführung

§ 32 Sicherung der Zurückweisung

§ 33 Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34 Familienverfahren im Inland

§ 35 Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

5. Abschnitt: Berufungen

§ 36 Wirkung von Berufungen

§ 37 Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 38 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

§ 39 Sichere Herkunftsstaaten

6. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Verfahren in 2. Instanz

§ 40 Vorbringen in der Berufung

§ 41 Verfahren in der zweiten Instanz

§ 42 Leitentscheidungen

5. Hauptstück: Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 43 Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 44 Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

§ 45 Durchführung der Vorführung

§ 46 Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

§ 47 Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

§ 48 Abnahme von Karten

§ 49 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

6. Hauptstück: Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

§ 50 Verfahrenskarte

§ 51 Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 52 Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 53 Entzug von Karten

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

§ 54 Allgemeines

§ 55 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 56 Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

§ 57 Besondere Übermittlungen

8. Hauptstück: Österreichische und internationale Behörden, Rechts- und Flüchtlingsberater

1. Abschnitt: Österreichische Behörden, Staatendokumentation und Amtsbeschwerde

§ 58 Bundesasylamt

§ 59 Erstaufnahmestellen

§ 60 Staatendokumentation

§ 61 Unabhängiger Bundesasylsenat

§ 62 Amtsbeschwerde

2. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 63 Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

3. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

§ 64 Rechtsberatung im Zulassungsverfahren

§ 65 Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 66 Flüchtlingsberater

§ 67 Rückkehrhilfe

§ 68 Integrationshilfe

9. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 69 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 70 Gebühren

§ 71 Verweisungen

§ 72 Vollziehung

§ 73 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 74 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 75 Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
3. das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;
2. die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;
3. das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;
4. das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;
5. das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;
6. der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 20/2004;
7. das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;
8. die Dublin - Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1;
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
10. die
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