Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 ? PG. 1965)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes

— im folgenden kurz „Beamte" genannt

— sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten mit Ausnahme der zeitverpflichteten Soldaten.

(3) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten.

(4) Witwe ist die Frau, die mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.

(5) Kinder sind a) die ehelichen Kinder,

  1. die legitimierten Kinder,

  2. die Wahlkinder,

  3. die unehelichen Kinder und e) die Stiefkinder.

    (6) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

    (7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

    (8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2

    erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

    (9) Auf Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)

    verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß

    anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    Anwartschaft

    § 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

    (2) Die Anwartschaft erlischt durch

  4. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

  5. Verzicht,

  6. Austritt,

  7. Kündigung,

  8. Entlassung.

    ABSCHNITT II RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß

    § 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

    (2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

    Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

    § 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

    (2) 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

    Ruhegenußfähiger Monatsbezug

    § 5. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus a) dem Gehalt und b) den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen,

    die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

    (2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln,

    als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre.

    (3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand mindestens zwei Jahre in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe verbracht,

    dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

    (4) Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit aus einem der im § 10 Abs. 1 Z. 1

    bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/

    1956, genannten Gründe für die Vorrückung,

    die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, daß der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Diese Verfügung ist nur zulässig,

    wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Beamte sich in den letzten drei Jahren tadellos verhalten hat. Die Verfügung wirkt nicht zurück.

    Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

    § 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,

  9. den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

  10. den angerechneten Ruhestandszeiten,

  11. den zugerechneten Zeiträumen,

  12. den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

    (2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-

    rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit, die durch Disziplinarerkenntnis für nicht ruhegenußfähig erklärt worden ist. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit.

    Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

    (3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet,

    andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

    Ausmaß des Ruhegenusses

    § 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

    Er erhöht sich für jedes "weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

    (2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

    Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

    § 8. (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln,

    als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

    (2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

    Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

    § 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge

  13. Blindheit oder praktischer Blindheit,

  14. Geisteskrankheit oder c) einer anderen schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden,

    so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß

    der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen.

    (2) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden, so kann ihm seine oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß

    der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zurechnen.

    (3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 oder 2 nicht gesichert ist,

    kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß — abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 — der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem,

    der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt.

    Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

    (4) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3

    bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

    (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

    (6) Scheidet der Beamte, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs. 1 bis 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm,

    wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß,

    auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

    Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

    Begünstigungen für Hochschulprofessoren

    § 10. Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung besteht.

    Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

    § 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  15. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

  16. Verzicht,

  17. Austritt,

  18. Ablösung,

  19. Verhängung der...

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