Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

Auf Grund der §§ 67, 68 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der BS-V

§ 1. (1) Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung –

BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,

  1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ der Begriff „Bediensteter“ und an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

  2. an die Stelle des Zitates „Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373“ das Zitat „Ärztegesetzes 1998,

BGBl. I Nr. 169“ tritt und 4. sich der in § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 enthaltene Verweis auf die errichteten Belegschaftsorgane auf die bestehende Personalvertretung bezieht.

(2) Verweise auf die BS-V beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Durchführung der Untersuchungen

§ 2. Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß

§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn 1.für die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT