Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz 2002 erlassen wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

(Verfassungsbestimmung)Â Â

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Â

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Â

Nr. 121/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Nach Art. 14a wird folgender Art. 14b eingefügt: Â

    „Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,

    soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen. Â

    (2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist Â

  2. Bundessache hinsichtlich Â

      a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund; Â

      b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Â

    Abs. 1;Â Â

      c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die Â

    finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die Â

    finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder; Â

      d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

    1. der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger, Â

      aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens Â

    gleich groß ist wie der der Länder; Â

      bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe Â

    nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt; Â

      cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Â

    Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat Â

    wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa Â

    oder bb fällt; Â

      f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil Â

    des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Â

    Anteile der Länder; Â

      g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger; Â

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  3. Landessache hinsichtlich Â

      a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände; Â

      b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Â

    Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;Â Â

      c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie Â

    nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne Â

    des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;Â Â

      d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

    1. der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger, Â

        aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert Â

      werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt; Â

        bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe Â

      nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt; Â

        cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Â

      Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder Â

      sublit. aa oder bb fällt; Â

        f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht Â

      unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder. Â

      Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b Â

      und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 Â

    2. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem Â

      jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Â

      Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Ãœberwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera Â

      (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder Â

      maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, Â

      kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig,

      das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist Â

      oder zuletzt war. Â

      (3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung Â

      im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.  Â

      (4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Â

      Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten Â

      regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

      (5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in Â

      diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen Â

      sinngemäß anzuwenden. Â

      (6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können Â

      gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Â

      Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.“ Â

  4. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schülerheime“ der Ausdruck „ ; öffentliches Auftragswesen“ Â

    eingefügt. Â

  5. In Art. 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verwaltungssenates“ die Worte „oder des Bundesvergabeamtes“

    und nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „oder das Bundesvergabeamt“ eingefügt. Â

  6. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt: Â

    „(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Â

    Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes,

    BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu Â

    einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b Â

    Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, Â

    insoweit in Kraft.“ Â

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    Artikel 2Â Â

    Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen Â

    (Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG) Â

    Inhaltsverzeichnis Â

  7. Teil Â

    Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Â

    § 1  Geltungsbereich Â

  8. Hauptstück Â

    Auftragsarten Â

    § 2  Lieferaufträge Â

    § 3  Bauaufträge und Baukonzessionsverträge Â

    § 4  Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge Â

    § 5  Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Â

  9. Hauptstück Â

    Ausnahmen Â

    § 6  Ausnahmen vom Geltungsbereich Â

  10. Hauptstück Â

    Persönlicher Geltungsbereich Â

    § 7  Öffentliche und Sektorenauftraggeber Â

    § 8  Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber Â

  11. Hauptstück Â

    Schwellenwerte Â

    § 9  Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber Â

    § 10  Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

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    § 11  Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte Â

    § 12  Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen Â

    § 13  Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen Â

    § 14  Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionsverträgen

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    § 15  Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen und Rahmenvereinbarungen

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  12. Hauptstück Â

    Anzuwendende Vorschriften Â

  13. Abschnitt Â

    Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber Â

    § 16  Vorschriften für den Oberschwellenbereich Â

    § 17  Vorschriften für den Unterschwellenbereich Â

  14. Abschnitt Â

    Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Â

    Verkehrsversorgung Â

    § 18  Vorschriften für den Oberschwellenbereich Â

    § 19  Vorschriften für den Unterschwellenbereich Â

  15. Hauptstück Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 20  Begriffsbestimmungen Â

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  16. Teil Â

    Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren Â

  17. Hauptstück Â

    Grundsätze des Vergabeverfahrens Â

  18. Abschnitt Â

    Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens Â

    § 21  Grundsätze der Leistungsvergabe Â

    § 22  Wege der Informationsübermittlung Â

  19. Abschnitt Â

    Arten und Wahl der Vergabeverfahren Â

    § 23  Arten der Vergabeverfahren Â

    § 24  Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Â

    § 25  Wahl des Verhandlungsverfahrens Â

    § 26  Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich Â

    § 27  Wahl der Direktvergabe Â

    § 28  Wahl der elektronischen Auktion Â

    § 29  Wahl der Rahmenvereinbarung Â

  20. Abschnitt Â

    Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren Â

    § 30  Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren Â

    § 31  Teilnehmer im offenen Verfahren Â

    § 32  Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Â

    § 33  Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne...

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