Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein Bundesvergabegesetz 2002 erlassen wird
 Â
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
(Verfassungsbestimmung)Â Â
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Â
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Â
Nr. 121/2001, wird wie folgt geändert: Â
-
Nach Art. 14a wird folgender Art. 14b eingefügt: Â
„Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen. Â
(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist Â
-
Bundessache hinsichtlich Â
  a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund; Â
  b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Â
Abs. 1;Â Â
  c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die Â
finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die Â
finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder; Â
  d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
-
der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger, Â
  aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens Â
gleich groß ist wie der der Länder; Â
  bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe Â
nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt; Â
  cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Â
Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat Â
wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa Â
oder bb fällt; Â
  f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil Â
des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Â
Anteile der Länder; Â
  g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger; Â
   Â
-
-
Landessache hinsichtlich Â
  a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände; Â
  b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Â
Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;Â Â
  c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie Â
nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne Â
des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;Â Â
  d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
-
der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger, Â
  aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert Â
werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt; Â
  bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe Â
nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt; Â
  cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Â
Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder Â
sublit. aa oder bb fällt; Â
  f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht Â
unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder. Â
Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b Â
und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 Â
-
b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem Â
jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Â
Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Ãœberwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera Â
(Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder Â
maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, Â
kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig,
das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist Â
oder zuletzt war. Â
(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung Â
im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.  Â
(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Â
Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten Â
regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in Â
diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen Â
sinngemäß anzuwenden. Â
(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können Â
gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Â
Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.“ Â
-
-
In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schülerheime“ der Ausdruck „ ; öffentliches Auftragswesen“ Â
eingefügt. Â
-
In Art. 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verwaltungssenates“ die Worte „oder des Bundesvergabeamtes“
und nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „oder das Bundesvergabeamt“ eingefügt. Â
-
Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt: Â
„(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Â
Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes,
BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu Â
einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b Â
Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, Â
insoweit in Kraft.“ Â
   Â
Artikel 2Â Â
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen Â
(Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG) Â
Inhaltsverzeichnis Â
-
Teil Â
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Â
§ 1  Geltungsbereich Â
-
Hauptstück Â
Auftragsarten Â
§ 2  Lieferaufträge Â
§ 3  Bauaufträge und Baukonzessionsverträge Â
§ 4  Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge Â
§ 5  Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Â
-
Hauptstück Â
Ausnahmen Â
§ 6  Ausnahmen vom Geltungsbereich Â
-
Hauptstück Â
Persönlicher Geltungsbereich Â
§ 7  Öffentliche und Sektorenauftraggeber Â
§ 8  Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber Â
-
Hauptstück Â
Schwellenwerte Â
§ 9  Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber Â
§ 10  Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
 Â
§ 11  Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte Â
§ 12  Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen Â
§ 13  Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen Â
§ 14  Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionsverträgen
 Â
§ 15  Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen und Rahmenvereinbarungen
 Â
-
Hauptstück Â
Anzuwendende Vorschriften Â
-
Abschnitt Â
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber Â
§ 16  Vorschriften für den Oberschwellenbereich Â
§ 17  Vorschriften für den Unterschwellenbereich Â
-
Abschnitt Â
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Â
Verkehrsversorgung Â
§ 18  Vorschriften für den Oberschwellenbereich Â
§ 19  Vorschriften für den Unterschwellenbereich Â
-
Hauptstück Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 20  Begriffsbestimmungen Â
   Â
-
Teil Â
Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren Â
-
Hauptstück Â
Grundsätze des Vergabeverfahrens Â
-
Abschnitt Â
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens Â
§ 21  Grundsätze der Leistungsvergabe Â
§ 22  Wege der Informationsübermittlung Â
-
Abschnitt Â
Arten und Wahl der Vergabeverfahren Â
§ 23  Arten der Vergabeverfahren Â
§ 24  Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Â
§ 25  Wahl des Verhandlungsverfahrens Â
§ 26  Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich Â
§ 27  Wahl der Direktvergabe Â
§ 28  Wahl der elektronischen Auktion Â
§ 29  Wahl der Rahmenvereinbarung Â
-
Abschnitt Â
Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren Â
§ 30  Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren Â
§ 31  Teilnehmer im offenen Verfahren Â
§ 32  Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Â
§ 33  Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN