Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2003), das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat und das Meldegesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderungen des Asylgesetzes Â

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird geändert wie folgt: Â

  1. In § 1 entfällt in Z 3 die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“.

  2. In § 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Z 5 bis 7 angefügt:

    „5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt Â

    hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat (§ 13a); Â

  3. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt Â

    der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Â

    eines Asylberechtigten ist;Â Â

  4. unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“ Â

  5. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt: Â

    „(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach Â

    den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen Â

    würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt. Â

    (3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“ Â

  6. § 3 wird nachstehender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle Â

    vorgeführt (§ 18) wird.“ Â

  7. Die §§ 4 bis 6 lauten samt Ãœberschrift: Â

    „Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit Â

    § 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Â

    Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) Â

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    des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,

    der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Â

    Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Â

    Drittstaat). Â

    (2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für Â

    eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls Â

    gegeben. Â

    § 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem Â

    Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Â

    Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über Â

    andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege Â

    über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe Â

    gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. Â

    (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze Â

    dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Â

    BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Â

    Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Â

    samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat. Â

    (3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn Â

  8. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder Â

  9. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz Â

    gewährt wurde oder Â

  10. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Â

    Schutz gewährt wurde. Â

    Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Â

    Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union Â

    § 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 Â

    zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch Â

    festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Â

    (2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat Â

    zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Â

    Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge Â

    § 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu Â

    verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar. Â

    (2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§ 4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, Â

    aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Â

    Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Â

    Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 24a) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§ 37b). Â

    (3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom Â

  11. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Â

    Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen Â

    werden (§ 37b). Â

    (4) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung,

    Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Â

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    Offensichtlich unbegründete Asylanträge Â

    § 6. (1) Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet Â

    abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 Â

  12. der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in Â

    einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; Â

  13. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Â

    Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat; Â

  14. der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat; Â

  15. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation Â

    offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. Â

    (2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Â

    Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Â

    (3) Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“ Â

  16. § 8 lautet samt Ãœberschrift: Â

    „Subsidiärer Schutz Â

    § 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen,

    ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat Â

    zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Â

    (2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung,

    Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Â

    Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Â

    (3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, Â

    von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Â

    (4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig Â

    feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“ Â

  17. § 10 lautet samt Ãœberschrift: Â

    „Familienverfahren Â

    § 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Â

  18. Asylberechtigten;Â Â

  19. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder Â

  20. Asylwerbers Â

    stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies...

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