Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2003), das Bundesbetreuungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat und das Meldegesetz geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel IÂ Â
Änderungen des Asylgesetzes Â
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird geändert wie folgt: Â
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In § 1 entfällt in Z 3 die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“.
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In § 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Z 5 bis 7 angefügt:
„5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt Â
hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat (§ 13a); Â
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Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt Â
der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Â
eines Asylberechtigten ist;Â Â
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unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“ Â
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§ 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt: Â
„(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach Â
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen Â
würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt. Â
(3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“ Â
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§ 3 wird nachstehender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle Â
vorgeführt (§ 18) wird.“ Â
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Die §§ 4 bis 6 lauten samt Ãœberschrift: Â
„Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit Â
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Â
Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) Â
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des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Â
Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Â
Drittstaat). Â
(2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für Â
eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls Â
gegeben. Â
§ 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem Â
Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Â
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über Â
andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege Â
über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe Â
gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. Â
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze Â
dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Â
BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Â
Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Â
samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat. Â
(3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn Â
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die Asylwerber EWR-Bürger sind oder Â
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den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz Â
gewährt wurde oder Â
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den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Â
Schutz gewährt wurde. Â
Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Â
Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union Â
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 Â
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch Â
festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Â
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat Â
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Â
Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge Â
§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu Â
verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar. Â
(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§ 4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, Â
aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Â
Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Â
Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 24a) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§ 37b). Â
(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom Â
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Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Â
Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen Â
werden (§ 37b). Â
(4) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Â
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Offensichtlich unbegründete Asylanträge Â
§ 6. (1) Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet Â
abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 Â
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der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in Â
einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; Â
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der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Â
Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat; Â
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der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat; Â
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das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation Â
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. Â
(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Â
Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. Â
(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“ Â
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§ 8 lautet samt Ãœberschrift: Â
„Subsidiärer Schutz Â
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen,
ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat Â
zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Â
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Â
Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Â
(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, Â
von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Â
(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig Â
feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“ Â
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§ 10 lautet samt Ãœberschrift: Â
„Familienverfahren Â
§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Â
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Asylberechtigten;Â Â
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subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder Â
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Asylwerbers Â
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies...
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