Bundesgesetz, mit dem das Akkreditierungsgesetz (AkkG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 lautet:,,

    § 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen und ein bestimmtes Zeichen (Logo), das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird, zu führen. In dieser Verordnung kann auch die Art der Anbringung dieses Zeichens näher bestimmt werden.“

  2. § 38 Z 2 entfällt.

  3. Artikel V Abs. 2 lautet:,,

    (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. September 1910 betreffend das technische Untersuchungs-,

    Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, außer Kraft. Die nach diesem Gesetz befristet vorgenommenen Autorisationen sind noch bis zum Ablauf ihres jeweiligen Geltungszeitraumes gültig, unbefristete erlöschen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Wird jedoch von einer Prüfstelle (Versuchsanstalt), deren Autorisation am 1...

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