Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

145. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

?Eigener Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,
2. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
3. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,
5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,
6. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
7. die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
8. ein Disziplinarregister zu führen,
9. Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,
10. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und
11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.

(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

1. Geschäftsordnung,
2. Funktionsgebührenrichtlinie,
3. Dienstordnung,
4. Umlagenordnung,
5. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),
6. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)
7. Fortbildungsrichtlinien,
8. Weiterbildungsordnung und
9. Leitlinien zur Qualitätssicherung.

(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
3. auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen abzugeben,
4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken,
8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen
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