Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

(2) Für die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden durch Organe der Post gelten, soweit nicht dieses Bundesgesetz selbst Regelungen trifft, die Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen.

(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften

über die Zustellung von Postsendungen nur die

§§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.

Durchführung der Zustellungen

§ 2. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.

Stellung des Zustellers'

§ 3. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller),

handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.

Abgabestelle

§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Ausstattung der Schriftstücke

§ 5. (1) Soll das Schriftstück durch Organe der Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben.

Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben.

Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke,

die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist

(Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens,

von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist,

soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

diese Person als Empfänger zu bezeichnen.

Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte,

so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(3) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Der § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 10. Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden,

innerhalb einer gleichzeitig zu...

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