Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden

127. Bundesgesetz aus Anlass des Generalvergleichs mit dem Freistaat Bayern, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Artikel 3 Änderung des ABBAG-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ? BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 99:

?§ 99. Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen?

2. In § 2 Z 108 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 109 angefügt:

?109. Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4).?

3. In § 74 Abs. 6 wird der Ausdruck ?Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments? durch den Ausdruck ?Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen? ersetzt.

4. In § 74 Abs. 7 wird der Ausdruck ?den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente? durch den Ausdruck ?die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen? ersetzt.

5. In § 83 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortgruppe ?der FIMBAG,? die Wortgruppe ?der ABBAG,? eingefügt.

6. In § 84 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

?(8a) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.?

7. § 99 samt Überschrift lautet:

?Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

§ 99. (1) Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.

(2) Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
2. der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
3. der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,
wobei die Stellungnahmen der in Z 1 bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.

(5) Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.?

8. In § 123 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.?

9. In § 126 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge im Jahr 2015 zu berücksichtigen sind.?

10. In § 161 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die...

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