Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG)

10. Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ? BVwGG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückOrganisation des Bundesverwaltungsgerichtes
1. AbschnittSitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 1. Sitz und Außenstellen
§ 2. Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder
2. AbschnittOrgane des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 3. Präsident
§ 4. Vollversammlung
§ 5. Leiter der Außenstellen
§ 6. Einzelrichter
§ 7. Senate
§ 8. Beratung und Abstimmung
§ 9. Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates
§ 10. Personalsenat
§ 11. Geschäftsverteilungsausschuss
§ 12. Fachkundige Laienrichter
§ 13. Rechtspfleger
§ 14. Amtssachverständige
3. AbschnittGang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 15. Geschäftsverteilung
§ 16. Gerichtsabteilungen und Kammern
§ 17. Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 18. Geschäftsführung
§ 19. Geschäftsordnung
§ 20. Veröffentlichung
4. AbschnittElektronischer Rechtsverkehr
§ 21.
5. AbschnittControlling und Berichtswesen
§ 22. Controlling
§ 23. Geschäftsausweise
§ 24. Tätigkeitsbericht
2. HauptstückSchlussbestimmungen
§ 25. Verweisungen
§ 26. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27. Inkrafttreten
§ 28. Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 29. Vollziehung

1. Hauptstück

Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

Sitz und Außenstellen

§ 1. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten und
3. den sonstigen Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind die Bewerber von einer Kommission bestehend aus einem Vertreter des Bundeskanzlers, einem weiteren Vertreter eines Bundesministeriums, zwei Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer von diesen jeweils beauftragten Person zu einer Anhörung einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.

(4) Vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen der sonstigen Mitglieder hat die Bundesregierung Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.

2. Abschnitt

Organe des Bundesverwaltungsgerichtes

Präsident

§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes ? GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf ? außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden ? der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die sonstigen Mitglieder an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Mitglied in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Vollversammlung

§ 4. (1) Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
2. Wahl des Disziplinarsenates;
3. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
4. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
5. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
7. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Leiter der Außenstellen

§ 5. (1) Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Der Leiter einer Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf ? außer im Fall des Stellvertreters ? der Zustimmung des betroffenen Mitglieds und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Mitglieder an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(3) Ist ein Mitglied des Senates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen.

(4) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat bedarf deren Zustimmung.

Beratung und Abstimmung

§ 8. (1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Mitglieder des Senates anwesend sind. Verhinderte...

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