Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

  2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck ?sowie Personengesellschaften des Handelsrechts? durch den Ausdruck ?sowie offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften? ersetzt.

  3. Im § 2 Abs. 4 entfällt nach dem Ausdruck ?den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1994)? der Beistrich sowie der Ausdruck ?den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1994)?.

  4. Im § 2 Abs. 5 lit. c entfällt die Wortfolge ?die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung,?; das Wort ?Bauarbeiter-Urlaubskasse? wird durch das Wort ?Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse? ersetzt.

  5. § 2 Abs. 5 lit. e lautet:

    ?durch Gebietskörperschaften, Universitäten, Hochschulen und die Österreichische Akademie der Wissenschaften,?

  6. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ?eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft? durch die Wortfolge ?eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft? ersetzt.

  7. In § 4 Abs. 7 wird der Begriff ?Offene Handelsgesellschaften? durch den Begriff ?Offene Gesellschaften? ersetzt.

  8. In den § 6 Abs. 6, § 28 Abs. 2, § 29h Abs. 2, 4 und 5, § 30a Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck ?Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten? durch den Ausdruck ?Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? ersetzt.

  9. In den § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 1, 2, 6, 7 und 8, § 19 Abs. 8, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 1, § 29d, § 31 Abs. 4, 5 und 7 und § 33 Abs. 9 wird jeweils der Ausdruck ?Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie? durch den Ausdruck ?Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? ersetzt.

  10. In den § 8 Abs. 1, 4 und 12, § 15b Abs. 1, § 19c Abs. 6 und 8, § 19d Abs. 2, § 19e, § 24 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 6, § 30b Abs. 4, § 31b Abs. 2, 3, 5, 7 und 8 und § 35 wird jeweils der Ausdruck ?Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch den Ausdruck ?Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? ersetzt.

  11. Im § 8 Abs. 13 und 14 werden jeweils der Ausdruck ?in einem Gutachten? durch den Ausdruck ?in einer Stellungnahme?, der Ausdruck ?ein Gutachten? durch den Ausdruck ?eine Stellungnahme?, der Ausdruck ?das Gutachten? durch den Ausdruck ?die Stellungnahme? und der Ausdruck ?des Gutachtens? durch den Ausdruck ?der Stellungnahme? ersetzt.

  12. Im § 8b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    ?Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Abs. 11 ist kein Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice erforderlich.?

  13. § 8b Abs. 6 dritter Satz lautet:

    ?Die Berufsausbildungsassistenz hat zu Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit den dafür in Frage kommenden Personen bzw. den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. Ausbildungsverantwortlichen oder den Ausbildungseinrichtungen und unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen und bei der Abschlussprüfung gemäß Abs. 10 mitzuwirken.?

  14. § 8b Abs. 8 lautet:

    ?(8) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen. Bei Personen gemäß Abs. 4 Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Abs. 1 als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Abs. 2 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen fiktiven Normalarbeitszeit vereinbart werden, wobei Lehrverhältnisse gemäß Abs.1 jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert werden müssen. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Abs. 1 zulässige Dauer nicht übersteigen. Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 2 ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Abs. 2 (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. Dieser hat bei der Stellungnahme ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.?

  15. § 8b Abs. 10 lautet:

    ?(10) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Abs. 2 erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt und ist durch einen von der Lehrlingsstelle im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen. Dabei ist anhand der vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Die Lehrlingsstelle hat im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat den Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung der jeweiligen Abschlusszeugnisse entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches festzulegen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren. Die für die Lehrabschlussprüfung geltenden Bestimmungen betreffend Prüfungstaxe und Prüferentschädigung sind anzuwenden.?

  16. Im § 8b Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

    ?Bei einem Wechsel von einer Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 in eine Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß Abs. 1 oder in eine Ausbildung gemäß Abs. 2 wird das Zutreffen der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 4 durch die Berufsausbildungsassistenz mit der Maßgabe, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, bestätigt.?

  17. § 8b Abs. 14 bis 21 entfällt; der bisherige § 8b Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung ?(14)?; der bisherige § 8b Abs. 22 erhält die Absatzbezeichnung ?(13)? und lautet wie folgt:

    ?(13) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des...

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