Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992)

Inhaltsverzeichnis:

§   1  Begriffsbestimmungen

§   2 Ausreise und Einreise

§   3 Reisepässe

§   4 Staatsbürgerschaft

§   5 Dienstpässe

§   6 Diplomatenpässe

§ 7 Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§   8 Paßausstellung für Minderjährige

§   9 Miteintragung von Minderjährigen

§ 10 Zweiter Reisepaß

§ 11 Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

§ 12 Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

§ 13 Geltungsbereich

§ 14 Paßversagung

§ 15 Paßentziehung

§ 16 Behörden

§ 17 Entscheidungspflicht

§ 18 Paßersatz

§ 19 Personalausweise

§ 20 Sammelreisepässe

§ 21 Übernahmserklärungen

§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden

§ 23 Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 24 Strafbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26 Vollziehung Begriffsbestimmungen

§ 1. Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

Ausreise und Einreise

§ 2. (1) Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von   Regierungsübereinkommen   gemäß   Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als 1.  gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1,

  1.   Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2,

  2.   Diplomatenpässe   nach    dem    Muster   der Anlage 3.

    (2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

    Staatsbürgerschaft

    § 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

    Dienstpässe

    § 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für 1.  Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

  3. Â Â Mitglieder der Landesregierungen,

  4.   Beamte des Höheren Dienstes und die ihnen gleichzuhaltenden   Vertragsbediensteten   des Bundes und der Länder, wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

  5.   die bei Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten . und   Vertragsbediensteten    sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und 5.  die Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im. gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

    (2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Aus-

    land reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.

    Diplomatenpässe

    § 6. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für 1.  den Bundespräsidenten,

  6.   die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,

  7.   die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

  8.   die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

  9.   den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes und 6.  die    Beamten    des    Höheren   Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige   Kinder,   wenn   sie   mit   diesen   im gemeinsamen Haushalt leben.

    (2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

    Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

    § 7. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger...

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