Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz ? 2. BRBG)

61. Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz ? 2. BRBG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf

1. Bundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie
2. (Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,
die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls ausgenommen sind

1. Kundmachungen betreffend die Geschäftsordnung oder Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes;
2. Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, und Kundmachungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961;
3. Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Kundmachungen betreffend dieselben;
4. Staatsverträge und Kundmachungen betreffend dieselben;
5. die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und Beschlüsse und sonstige Rechtsakte zwischenstaatlicher Einrichtungen sowie Kundmachungen betreffend dieselben.

Außerkrafttreten

§ 2. (1) Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählten Rechtsvorschriften;
2. in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen;
3. auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassene Verordnungen;
4. seit dem 1. Jänner 1946 kundgemachte Verordnungen, die nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden.

Begriff der Rechtsvorschrift

§ 3. Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1999 kundgemacht wurden.

Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

§ 4. (1) Eine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.

(2) Enthält die Anlage für eine...

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