Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Gegenstand und Befugnisse

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie

(IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere 1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und 2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere 1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit

§ 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.

  1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:

    § 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;

    § 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;

    § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    BGBl. Nr. 898/1993;

    § 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

    § 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

    § 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;

    § 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;

    § 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;

    § 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

    §§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.

    Nr. 217/1896;

    § 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;

    § 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;

    § 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;

    § 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;

    § 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;

    § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

    § 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

  2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen,

    die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:

    §§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung

    – RLV, BGBl. Nr. 150/1990;

    § 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;

    Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standardverarbeitung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts)

    und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);

    § 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl.

    Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);

    § 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994;

    § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;

    §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der

    Ãœbermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;

    § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;

    § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;

    § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.

    Nr. 409/1989;

    § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;

    § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte

    Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.

    Nr. 824/1994;

    §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

    BGBl. Nr. 202/1988;

    § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;

    § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,

    Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes,

    BGBl. Nr. 432/1994;

    § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage,

    BGBl. Nr. 780/1993;

    § 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;

    § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.

    (4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren

    übertragen.

    (5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

    (6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

    (7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

    (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

    (8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens

    über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, des Bundesvergabegesetzes,

    BGBl. Nr. 462/1993, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die...

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