Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz 1990 geändert wird

Artikel I Das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird wie folgt geändert:

1 Teil D lautet:

„TEIL D Schiffahrtsgewerberecht I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 74. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

Konzessionspflicht

§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

(2) Die Schiffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines Schiffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Schiffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Ausnahme

§ 76. (1) Eine Konzession gemäß § 75 ist nicht erforderlich für 1. Werkverkehr (Abs. 2);

  1. Personen- und Güterbeförderung sowie Remork durch ausländische Schiffahrtsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr;

  2. Durchführung von Transporten, deren Quell- und Zielpunkt sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befindet, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen im Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (Kabotage).

    (2) Werkverkehr ist 1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmens oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder 2. die Beförderung von Gütern, soweit a)   die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,

    b)   die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und c)   die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt, mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

    (3) Die Aufnahme eines Werkverkehrs ist der Behörde unter Angabe folgender Merkmale anzuzeigen: befahrenes Verkehrsgebiet, Kennzeichen, Antriebsleistung und Tragfähigkeit bzw zulässige Fahrgastanzahl jedes verwendeten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers sowie die Art der beförderten Güter. Die Einstellung des Betriebes sowie Änderungen, die die vorstehenden Merkmale berühren, sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen.

    (4) Die Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur in dem Ausmaß,

    1   als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist oder 2.  sofern keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen  als der Staat, in dem die ausländischen Schiffahrtsunternehmen ihren Sitz haben, österreichischen Schiffahrtsunternehmen die Schiffahrt ohne Konzession auf seinen Gewässern gestattet.

    1. ABSCHNITT Verfahren Arten der Konzession

    § 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:

    1   Personenbeförderung im Linienverkehr;

  3. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

  4. Güterbeförderung;

  5. Remork;

  6. Fährverkehr;

  7. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

  8.    Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

    (2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession

    § 78. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden 1   einer natürlichen, eigenberechtigten Person, wenn sie a)   Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsräum ist (EWR-Staatsangehöriger),

    b)   in bezug auf die Ausübung der Schiffahrt verläßlich ist und c)   ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat;

  9. einer Personengesellschaft, wenn die Mehrheit ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat; stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

  10. einer juristischen Person, wenn die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH EWR-Staatsangehörigen, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat;

  11. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.

    (2) Die Konzession darf darüber hinaus nur erteilt werden,

  12. wenn der Konzessionswerber fachlich geeignet ist; erfüllt dieser als natürliche Person diese Voraussetzung nicht oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Behörde eine Person zu benennen, die das Unternehmen tatsächlich und ständig leitet (Betriebsleiter). Der Betriebsleiter hat die Voraussetzungen der Verläßlichkeit (§ 78 Abs. 1 Z 1 lit. b) und der fachlichen Eignung zu erfüllen und ist von der Behörde zu genehmigen,

  13. wenn der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist,

  14. wenn der Konzessionswerber um eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 nachweist...

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